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Wenn Krankenkassen nicht rechtzeitig antworten müssen sie zahlen

Volker Blasek
Verfasst von Diplom-Redakteur (FH) Volker Blasek, Medizinischer Fachredakteur
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16. Januar 2020
in News
Zwei Krankenkassenkarten vor weißem Hintergrund.
Wann zahlt die Kasse? Binnen fünf Wochen muss sie über einen Antrag entscheiden. (Foto: Alexander Heinl/dpa-tmn)
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Anträge gelten als bewilligt, wenn Fristen überschritten werden

Wer einen Antrag auf eine Sonderleistung bei einer Krankenkasse einreicht, muss innerhalb von fünf Wochen eine Antwort erhalten, ansonsten gilt der Antrag als bewilligt. Dies geht aus einem aktuellen Gerichtsurteil des Sozialgerichts Heilbronn hervor.

Antrag ausfüllen, abschicken, und dann erstmal warten. Ein Papierkrieg mit der Krankenkasse ist nichts für Ungeduldige. Ewig Zeit lassen darf sich die Kasse aber nicht – sonst wird es teuer.

Fünf Wochen Frist

Krankenkassen haben fünf Wochen Zeit, um über Anträge ihrer Mitglieder zu entscheiden. Wird diese Frist überschritten, gilt der Antrag als genehmigt.

Ein Aufschub ist zwar möglich, muss aber begründet sein und die Form wahren. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn hervor (Az.: S 14 KR 3166/18), erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Über den Fall

In dem Fall ging es um eine Frau, die nach einer Magenbypass-Operation mehr als 40 Kilogramm abgenommen hatte. Deshalb beantragte sie nun mehrere Operationen zur Hautstraffung – an Bauch, Brüsten, Oberarmen und Oberschenkeln.

Den Antrag stellte sie Mitte April 2018. Ende Mai, also nach mehr als fünf Wochen, teilte die Krankenkasse der Frau mit, dass sie nur für die Hautstraffung am Bauch bezahlen werde. Die Frau klagte – und gewann.

Überschreitet eine Krankenkasse die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist, gilt eine sogenannte Genehmigungsfiktion, so das Gericht. Die Kasse hatte der Frau zwar schon einmal innerhalb der Frist geantwortet und ihr mitgeteilt, dass eine Entscheidung innerhalb der fünf Wochen nicht möglich sei.

Aufschub muss begründet sein

So ein Aufschub sei zwar möglich, so das Gericht. Allerdings habe die Kasse die nötige Schriftform nicht eingehalten: Auf dem Schreiben fehlten die Unterschrift und der Name des zuständigen Sachbearbeiters. (vb; Quelle: dpa/tmn)

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Diplom-Redakteur (FH) Volker Blasek
Quellen:
  • Sozialgericht Heilbronn: Urteil Krankenversicherung vom 22.11.2019, sozialgerichtsbarkeit.de

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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