Wer einen Rollator oder ein Hörgerät benötigt, muss eine private Aufzahlung nicht einfach hinnehmen. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine geeignete Versorgung ohne solche Mehrkosten – auch wenn das im Einzelfall mehr als ein einfaches Standardmodell erfordert.
Allerdings ist eine Versorgung ohne Aufzahlung nicht immer vollständig kostenlos, denn die gesetzliche Zuzahlung kann trotzdem anfallen. Entscheidend ist, ob das verlangte Geld für einen freiwilligen Zusatzwunsch berechnet wird oder für eine Leistung, die bereits zur notwendigen Versorgung gehört.
Eine passende Hilfsmittelversorgung ist ein gesetzlicher Anspruch
Nach § 33 Sozialgesetzbuch V bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall zur Behandlung, zur Vorbeugung einer Behinderung oder zu deren Ausgleich erforderlich sind. Dazu können sowohl Hörgeräte als auch Rollatoren gehören.
Der Anspruch richtet sich auf eine tatsächlich brauchbare Versorgung und beschränkt sich nicht darauf, irgendein Produkt ausgehändigt zu bekommen. Umgekehrt besteht kein allgemeines Recht auf das teuerste Gerät oder eine bestimmte Marke, wenn eine günstigere Lösung den notwendigen Bedarf ebenso gut deckt.
Ein Pflegegrad oder ein Schwerbehindertenausweis ist für diesen Anspruch nicht grundsätzlich erforderlich. Bei privat Versicherten gelten dagegen die Bedingungen des jeweiligen Tarifs; die folgenden Regeln betreffen die gesetzliche Krankenversicherung.
Gesetzliche Zuzahlung und private Aufzahlung sind verschiedene Kosten
Für Erwachsene beträgt die gesetzliche Zuzahlung bei einem Rollator oder Hörgerät grundsätzlich zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel. Mehr als die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels dürfen dabei nicht verlangt werden.
Bei Hörgeräten fällt deshalb regelmäßig eine Zuzahlung von zehn Euro pro Gerät an, bei einer beidseitigen Versorgung also insgesamt 20 Euro. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Versicherte mit einer entsprechenden Zuzahlungsbefreiung müssen diese gesetzliche Beteiligung nicht leisten.
Eine private Aufzahlung kommt zusätzlich in Betracht, wenn Versicherte freiwillig eine Ausstattung wählen, die über ihren notwendigen Versorgungsbedarf hinausgeht. Die Zehn-Euro-Grenze gilt für solche freiwilligen Mehrkosten nicht, weshalb auf diesem Weg auch deutlich höhere Rechnungen entstehen können.
Welche Kosten Versicherte selbst tragen müssen
| Situation | Private Aufzahlung? | Was zu beachten ist |
|---|---|---|
| Ein geeignetes Vertragsmodell deckt den persönlichen Bedarf. | Nein. | Es bleibt gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung. |
| Ein teureres Modell ist nachweislich erforderlich, weil günstigere Alternativen nicht ausreichen. | Für den notwendigen Mehrbedarf grundsätzlich nein. | Die Kostenübernahme sollte vor der Anschaffung geklärt werden. |
| Versicherte wünschen eine besondere Optik oder zusätzliche Ausstattung ohne notwendigen Nutzen. | Ja, für freiwillig gewählte Extras. | Auch dadurch verursachte höhere Folgekosten können privat anfallen. |
| Ein Anbieter zeigt ausschließlich Modelle mit Aufzahlung. | Dadurch entsteht noch keine Zahlungspflicht. | Ein geeignetes Angebot ohne private Mehrkosten verlangen und die Krankenkasse einschalten. |
| Eine Zuzahlungsbefreiung liegt vor. | Freiwillige Extras bleiben privat zu bezahlen. | Die Befreiung betrifft die gesetzliche Zuzahlung. |
Beim Rollator muss das Modell zum Menschen passen
Ein Rollator soll bei Gehschwierigkeiten und Gangstörungen die notwendige Unterstützung bieten. Dafür müssen unter anderem die Höhe, die Handhabung der Bremsen, die Stabilität und die Belastbarkeit zur nutzenden Person passen.
Ein Standardmodell kann dafür vollkommen ausreichend sein, muss es aber nicht in jedem Fall. Wenn jemand einen angebotenen Rollator wegen seiner körperlichen Einschränkungen nicht sicher bedienen oder bewegen kann, muss geprüft werden, welche andere Ausführung erforderlich ist.
Ein geringeres Gewicht oder eine besondere Bedienung kann deshalb medizinisch notwendig sein und ist nicht automatisch ein kostenpflichtiger Komfortwunsch. Allein die Bezeichnung „Leichtgewichtrollator“ oder der Wunsch nach einem bequemeren Modell begründet allerdings noch keinen Anspruch auf vollständige Kostenübernahme.
Hilfreich ist eine ärztliche Begründung, die konkrete Einschränkungen und die daraus folgenden Anforderungen beschreibt. Gerade bei zusätzlichem Schwindel und Gleichgewichtsproblemen sollte außerdem fachlich geprüft werden, welche Unterstützung sich sicher nutzen lässt.
Hörgeräte ohne Aufzahlung müssen eine brauchbare Versorgung ermöglichen
Auch ein Hörgerät ohne private Mehrkosten darf nicht lediglich Geräusche lauter machen, während notwendiges Sprachverstehen unberücksichtigt bleibt. Bei der Auswahl geht es um den Ausgleich der individuellen Hörbeeinträchtigung im Alltag.
Mehrkostenfreie Hörsysteme sind keineswegs zwangsläufig technisch veraltet: Die DAK-Gesundheit beschreibt ihre Versorgung beispielsweise mit digitalen Geräten, mehreren Hörprogrammen sowie Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung. Zur Versorgung gehören dort auch die individuelle Anpassung und ein mehrtägiger Alltagstest.
Ob eine bestimmte Funktion medizinisch erforderlich ist, lässt sich nicht allein an einem Werbebegriff wie „Premium“ erkennen. Umgekehrt darf eine für den Behinderungsausgleich notwendige Funktion nicht allein deshalb zur Privatsache erklärt werden, weil sie nur in einem teureren Gerät verfügbar ist.
Ein Hörtest zeigt nicht jede Alltagssituation
Das Bundessozialgericht hat am 12. Juni 2025 im Verfahren B 3 KR 5/24 R die Bedeutung der tatsächlichen Hörerfahrungen hervorgehoben. Im entschiedenen Fall hatte das Landessozialgericht auch ein Hörtagebuch berücksichtigt und daraus einen erheblichen Gebrauchsvorteil des teureren Geräts im Alltag abgeleitet.
Für Betroffene kann es deshalb sinnvoll sein, während der Erprobung nachvollziehbar festzuhalten, mit welchem Gerät sie Gespräche in Gesellschaft, bei Hintergrundgeräuschen oder in größeren Räumen verstehen. Solche Aufzeichnungen ergänzen die fachlichen Messungen und können Unterschiede erklären, die ein einzelner Test nicht vollständig erfasst.
Ein bloßes „Dieses Gerät gefällt mir besser“ reicht dagegen nicht automatisch für die Finanzierung eines teureren Modells. Es geht um erhebliche Vorteile beim notwendigen Behinderungsausgleich, nicht um die pauschale Erstattung jedes persönlichen Gerätewunsches.
Wie vielfältig die Bedeutung des Hörens im Alltag sein kann, zeigt auch die Forschung zum Zusammenhang zwischen Hörproblemen, Gleichgewicht und Sturzrisiko. Daraus folgt jedoch kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Hörgeräteausstattung.
Sanitätshaus und Hörakustik müssen über Alternativen informieren
Die Beratung über eine geeignete Versorgung gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Anbieter. Nach § 127 SGB V müssen sie vor der Versorgung erläutern, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen im persönlichen Fall geeignet und notwendig sind.
Der GKV-Spitzenverband weist ausdrücklich darauf hin, dass zunächst eine Versorgung ohne private Mehrkosten angeboten werden muss. Erst danach geht es um mögliche Varianten mit Aufzahlung.
Wer ausschließlich teure Modelle gezeigt bekommt, sollte daher ausdrücklich nach einer geeigneten mehrkostenfreien Alternative fragen. Ebenso sollte der Anbieter erklären, welchen konkreten zusätzlichen Nutzen das aufpreispflichtige Modell bietet.
Eine Mehrkostenerklärung sollte eine bewusste Entscheidung dokumentieren
Die Beratung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und durch die Unterschrift der versicherten Person zu bestätigen. Wer eine kostenpflichtige Zusatzversorgung wählt, muss vorher auch über die privat zu tragenden Mehrkosten informiert werden.
Deshalb sollte niemand ungeprüft unterschreiben, eine geeignete Versorgung ohne Aufzahlung erhalten und freiwillig abgelehnt zu haben. Wenn kein solches Modell angeboten oder erprobt wurde, sollte dies im Beratungsprotokoll richtiggestellt werden.
Eine Kopie der Unterlagen hilft, spätere Missverständnisse zu vermeiden. Bei bereits unterschriebenen Vereinbarungen hängt eine mögliche Rückforderung vom Einzelfall ab; eine Erstattung ist weder automatisch ausgeschlossen noch allein wegen einer unbefriedigenden Beratung garantiert.
Die Krankenkasse bleibt für eine geeignete Versorgung verantwortlich
Wenn das Sanitätshaus oder der Hörakustiker keine passende Lösung ohne Aufzahlung anbieten kann, sollten Versicherte ihre Krankenkasse um ein konkretes Versorgungsangebot bitten. Die pauschale Auskunft, mehr als ein bestimmter Betrag werde grundsätzlich nicht bezahlt, beantwortet die Frage nach einer bedarfsgerechten Versorgung noch nicht.
Ein Festbetrag rechtfertigt nicht, Versicherte auf eine im Einzelfall unzureichende Hörgeräteversorgung zu verweisen. Ob höhere Kosten übernommen werden müssen, hängt davon ab, welche Versorgung tatsächlich erforderlich ist und ob geeignete günstigere Alternativen bestehen.
Grundsätzlich erfolgt die Versorgung über Vertragspartner der Krankenkasse, zwischen denen Versicherte wählen können. Ein eigenständig ausgesuchtes Geschäft ohne passenden Vertrag sollte deshalb erst nach Rücksprache mit der Kasse beauftragt werden.
Vor einer privaten Anschaffung die Kostenübernahme klären
Das Bundesgesundheitsministerium erläutert, dass Hilfsmittel grundsätzlich vorab genehmigt werden müssen, sofern die Krankenkasse darauf nicht verzichtet. Eine ärztliche Verordnung allein bedeutet daher nicht, dass jeder anschließend privat abgeschlossene Kaufvertrag übernommen wird.
Wer eine besondere Ausführung benötigt, sollte die Begründung, den Kostenvoranschlag und gegebenenfalls Erprobungsberichte vor der verbindlichen Anschaffung einreichen. Ein voreiliger Privatkauf kann einen späteren Erstattungsanspruch gefährden.
Zum Hilfsmittelanspruch gehören außerdem notwendige begleitende Leistungen wie Anpassungen, Reparaturen und die Einweisung in den Gebrauch. Höhere Folgekosten, die ausschließlich durch freiwillig gewählte Extras entstehen, können dagegen bei den Versicherten verbleiben.
Eine Zuzahlungsbefreiung hilft bei der gesetzlichen Beteiligung
Gesetzliche Zuzahlungen sind durch die persönliche Belastungsgrenze begrenzt: Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent.
Die Krankenkasse berücksichtigt bei der Berechnung die jeweiligen Haushaltsverhältnisse und vorgesehenen Freibeträge. Wer die Grenze erreicht, kann für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung erhalten und sollte dafür Belege über die geleisteten Zuzahlungen sammeln.
Private Aufzahlungen für freiwillige Extras zählen nicht zu diesen gesetzlichen Zuzahlungen. Auch eine Befreiungsbescheinigung führt deshalb nicht dazu, dass die Krankenkasse einen selbst gewählten Aufpreis übernimmt.
Bei einer Ablehnung kommt es auf Begründung und Frist an
Lehnt die Krankenkasse die erforderliche Versorgung ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen. Gegen eine ablehnende Entscheidung können sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer, formgerechter Widerspruch genügen; die ausführliche Begründung lässt sich nachreichen. Eine gewöhnliche E-Mail reicht dafür in der Regel nicht, weshalb die Hinweise zur zulässigen Form in der Rechtsbehelfsbelehrung beachtet werden sollten.
In der Begründung sollte konkret stehen, warum die angebotene Alternative den persönlichen Bedarf nicht deckt und welche Vorteile die beantragte Versorgung bietet. Ärztliche Stellungnahmen, Anpassungsberichte und dokumentierte Alltagserfahrungen sind dafür hilfreicher als der allgemeine Hinweis, ein teureres Gerät sei besser.
Nach einer Zurückweisung des Widerspruchs ist grundsätzlich eine Klage beim Sozialgericht möglich. Unterstützung bieten etwa die Unabhängige Patientenberatung, Sozialverbände oder eine sozialrechtliche Beratung.
Ein Beispiel aus der Praxis
Eine 76-jährige Versicherte benötigt einen Rollator, kann die Bremsen des angebotenen Modells wegen ihrer eingeschränkten Handfunktion jedoch nicht zuverlässig betätigen. Das Sanitätshaus zeigt ihr eine besser bedienbare Ausführung und verlangt dafür 180 Euro private Aufzahlung.
Statt sofort zu unterschreiben, lässt die Frau ihre Einschränkungen ärztlich beschreiben und bittet die Krankenkasse um eine geeignete Versorgung ohne private Mehrkosten. Ist die besondere Bedienbarkeit erforderlich und steht keine gleich geeignete günstigere Lösung zur Verfügung, gehören die notwendigen höheren Kosten zur Kassenleistung; ohne Befreiung bleibt lediglich die gesetzliche Zuzahlung.
Fragen und Antworten zu Rollator, Hörgerät und Aufzahlung
Muss ich beim Rollator grundsätzlich privat aufzahlen?
Nein, bei bestehendem Leistungsanspruch muss eine geeignete Versorgung ohne private Aufzahlung möglich sein. Die gesetzliche Zuzahlung kann trotzdem anfallen, sofern keine Befreiung besteht.
Sind Hörgeräte ohne Aufzahlung grundsätzlich schlechter?
Nein, auch mehrkostenfreie Hörgeräte müssen die geltenden Versorgungsanforderungen erfüllen und individuell angepasst werden. Ob sie ausreichen, hängt von der persönlichen Hörbeeinträchtigung und dem tatsächlichen Nutzen im Alltag ab.
Wann muss die Krankenkasse eine teurere Ausführung übernehmen?
Wenn diese für den notwendigen Behinderungsausgleich erforderlich ist und eine günstigere geeignete Alternative fehlt, kann ein Anspruch bestehen. Die Notwendigkeit sollte nachvollziehbar belegt und die Kostenübernahme vor der Anschaffung geklärt werden.
Was mache ich, wenn nur Modelle mit Aufzahlung angeboten werden?
Verlangen Sie ausdrücklich eine geeignete mehrkostenfreie Alternative und eine Erklärung der Unterschiede. Kann der Anbieter diese nicht anbieten, bitten Sie die Krankenkasse um die Organisation einer passenden Versorgung.
Zählen private Aufzahlungen zur Belastungsgrenze?
Nein, freiwillige Mehrkosten werden nicht auf die Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen angerechnet. Eine Zuzahlungsbefreiung beseitigt daher keine wirksam vereinbarten privaten Zusatzkosten.
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.









