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Ex-Freundin bei gemeinsamer Drogen-Party gestorben – Arzt erhält Bewährungsstrafe

Alfred Domke
Verfasst von Alfred Domke, Redakteur für Gesundheits-News
20. Juli 2016
in News
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Freundin starb nach gemeinsamem Drogenkonsum: Arzt verurteilt
Ein Arzt, dessen Ex-Freundin nach dem Konsum von Drogen und Alkohol verstarb, ist zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die beiden hatten zusammen die erfolgte Trennung gefeiert und dabei unter anderem Ecstasy genommen. Der Mediziner hatte der in Lebensgefahr geratenen Frau nicht genug geholfen.

Erfolgte Trennung mit Alkohol und Drogen gefeiert
Ein Mediziner, der seiner Ex-Freundin in Lebensgefahr die nötige Hilfe vorenthalten hat, ist zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Laut einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa sprach das Landgericht Gießen den 34-Jährigen am Dienstag des versuchten Totschlags durch Unterlassen schuldig. Den Angaben zufolge hatte er im Juni 2015 in Gießen mit der 37-Jährigen die zuvor erfolgte Trennung mit Alkohol und Ecstasy „gefeiert”. Doch die Frau geriet wegen der Drogen in einen lebensgefährlichen Zustand und starb wenig später.

Lebensgefährlichen Zustand der Frau angeblich nicht erkannt
Wie die Richter befanden, habe der Arzt die Gefahr erkannt, aber keinen Notarzt gerufen, was er hätte tun müssen. Die Vorsitzende Richterin meinte, der Fall habe viele Aspekte, die auf „grundsätzliches Unverständnis stoßen”. Dass er den lebensgefährlichen Zustand der Frau nicht erkannt haben will, glaube ihm kein Mensch, hieß es. Vielmehr rede er sich sein Verhalten schön und habe große moralische Schuld auf sich geladen.

Gesundheitsgefahren durch Ecstasy
Der Drogenkonsum hatte bei der Frau offenbar schwere Nebenwirkungen ausgelöst. Laut der Informationszentrale gegen Vergiftungen am Universitätsklinikum Bonn werden unter der Wirkung von Ecstasy die Alarmsymptome des Körpers nicht mehr wahrgenommen: Durst und Hunger, Schwindel, Unwohlsein, Erschöpfung oder Schmerzen werden demnach nicht rechtzeitig bewusst, um einem lebensbedrohlichen Kollaps des Körpers vorbeugen zu können. Außerdem könne die Körpertemperatur infolge des extremen Flüssigkeitsverlusts und der gesteigerten Abbauprodukte im Stoffwechsel auf über 41 Grad ansteigen. „Besonders gefährdet sind Ecstasy-User, die an Herzkrankheiten, asthmatischen Krankheiten, Epilepsien oder anderen Krankheiten leiden“, schreiben die Experten. Es kann zu Leber- oder Nierenversagen kommen. „Bei gleichzeitigem Konsum mit Alkohol wird die Wirkung der Amphetamin-Derivate reduziert, die Nebenwirkungen nehmen jedoch stark zu.“ Außerdem besteht laut Kardiologen eine hohe Gefahr für Herzschäden durch Partydrogen.

Nackt in den Keller gerannt
Zwar kümmerte sich der Angeklagte, der damals an einer Gießener Klinik arbeitete, in seiner Wohnung um die Frau, rief jedoch keinen Notarzt. Selbst dann nicht, als es ihr so schlecht ging, dass er nackt in den Keller rannte, um Medikamente zu holen und sich dabei aus der Wohnung ausschloss. Stattdessen rief er den Schlüsseldienst und erst als die Tür offen und die Frau tot war, alarmierte der 34-Jährige den Notruf. Das Gericht befand, dass der Arzt mit seinem Verhalten den Tod der Frau gebilligt habe.

Arzt muss sich einer Therapie unterziehen
Allerdings gingen die Richter nur von versuchtem Totschlag aus, da nicht sicher ist, ob die Frau bei sofortiger Hilfe eines Notarztes überlebt hätte. Der Vorsitzende hob jedoch hervor, dass es nicht so sei, dass sie auf jeden Fall gestorben wäre. Das Geständnis des Arztes wertete das Gericht zu seinen Gunsten. Wegen des Drogenrauschs ging die Kammer zudem von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Der Mediziner wurde auch wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Bewährungsauflagen, die die Richter erließen, umfassen unter anderem eine Therapie, der sich der drogenabhängige Arzt unterziehen muss. Seine Approbation hat der Arzt zwar verloren, doch derzeit läuft noch eine Klage dagegen. (ad)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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