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Urteil: 19.355 Euro von Konten eines Demenzkranken abgebucht

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
22. August 2016
in News
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BGH: Betreuer muss bei Barabhebungen Verwendung belegen können
(jur). Hebt ein Betreuer 19.355 Euro vom Konto eines zu betreuenden Demenzkranken ohne genaue Verwendungsnachweise ab, ist dies ein Hinweis auf eine mangelnde Betreuereignung. Wegen der zu vermutenden fehlenden Redlichkeit kann vom Betreuungsgericht dann ein Berufsbetreuer bestellt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag, 22. August 2016, in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 616/15).

Konkret ging es um einen 1935 geborenen Demenzkranken aus dem Raum Kempten im Allgäu. Im Oktober 2014 hatte die Pflegeeinrichtung, in der sich der Mann zu diesem Zeitpunkt befand, eine Betreuung angeregt. Im Laufe des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin eine notarielle Betreuungsverfügung vor, nach der der Demenzkranke sie am 12. Dezember 2014 zur Betreuerin unter anderem für die Vermögenssorge auserkoren hat.

Doch sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kempten bestellten stattdessen einen Berufsbetreuer. Grund: Zum einen sei davon auszugehen, dass der Betroffene eine bewusste Entscheidung über die Vollmacht gar nicht mehr habe treffen können, da er bereits seit mindestens November 2013 an einer mittelschweren Demenz leide.

Auch gebe es Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit der Bevollmächtigten. Denn die Frau habe im Zeitraum von Januar bis März 2015 zahlreiche Barabhebungen von den Konten des Demenzkranken vorgenommen, ohne die genaue Verwendung des Geldes belegen zu können. Insgesamt seien 19.355 Euro abgehoben worden.

Der BGH bestätigte nun in seinem Beschluss vom 3. August 2016 die gerichtliche Bestellung des Berufsbetreuers. Schlage ein volljähriger Betroffener einen Betreuer vor, müsse dem zwar grundsätzlich entsprochen werden, wenn es dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Es reiche aus, dass der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer wünscht. Dabei müsse in der Regel auch keine Geschäftsfähigkeit oder natürliche Einsichtsfähigkeit des zu Betreuenden vorliegen.

Doch gebe es aussagekräftige Erkenntnisse, dass dem Betreuer die Eignung fehlt und er gegen das Wohl des Betroffenen handelt, sei ein Berufsbetreuer zu bestellen, betonten die Karlsruher Richter. Dies sei hier der Fall. Die Bevollmächtigte habe die Barabhebungen zwar damit begründet, dass sie im Interesse des Demenzkranken für ein notwendiges Bauvorhaben eine Barzahlung in Höhe von 14.500 Euro benötigte.

Dies allein könne aber die Barabhebung von über 19.000 Euro nicht belegen. Und auch über die Verwendung der 14.500 Euro habe die Bevollmächtigte bislang keine ausreichenden Belege vorgelegt. Das Amtsgericht habe daher wegen Zweifeln an der Redlichkeit der Bevollmächtigten zu Recht einen Berufsbetreuer bestellt. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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