Arzt verweigerte Hilfe; Patientin gestorben: Das Berufsgericht für Heilberufe Gießen verurteilt einen Mediziner zur einer Geldstrafe von insgesamt 3000 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Allgemeinmediziner gegen seine Berufspflichten verstoßen habe.
Im vorliegenden Fall wurde ein Arzt zum nächtlichen Notdienst eingeteilt. Familienmitglieder und eine Seniorin waren zu einem Notarzt gefahren, da die ältere Dame über Beschwerden klagte. Doch auch nach mehrmaligen Klingeln an der Haustür der Arztpraxis öffnete niemand. Wenig später verstarb die ältere Dame. Der angeklagte Mediziner bestritt allerdings die Tatsache, er hätte wissentlich nicht die Tür geöffnet. Vielmehr habe er in der Zeit von 23.00 bis 23.20 Uhr an dem besagten Tag vergeblich auf die Patientin gewartet.
Das Gericht gelangte allerdings zur Überzeugung, dass die Angehörigen tatsächlich vergebens an der Tür geklingelt hätten. In der Urteilsbegründung hieß es, ein Arzt, der gemäß seiner Verpflichtung nach § 23 des Hessisches Heilberufsgesetz zum Notdienst eingeteilt ist, muss alle Patienten untersuchen, die um ärztliche Hilfe bitten. Hierfür muss der Arzt nicht nur telefonisch, sondern auch tatsächlich in seiner Praxis erreichbar sein. Da die Angehörigen vergebens klingelten, sei der Mediziner nicht anzutreffen gewesen. Das Gericht verurteilte den Arzt zu einer Geldstrafe von insgesamt 3000 Euro. Zudem bekam der Allgemeinmediziner einen Verweis wegen des „Verstoßes gegen die Berufspflichten eines Arztes“. (sb, 08.11.2010)
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Bild: HHS / pixelio.de
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