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Nicht immer eine Befreiung der Zusatzbeiträge bei Hartz IV

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
7. August 2015
in News
Leseminuten 3 min

Hartz IV Bezieher sind seit Jahresbeginn vom Zusatzbeitrag der Krankenkassen befreit. Das gilt aber nicht in jedem Fall!
Seit Jahresbeginn sind Bezieher von Hartz IV Leistungen von der Zahlung der Zusatzbeiträge befreit. Zwar gilt keine generelle Befreiung der zusätzlichen Beiträge der Krankenkassen, allerdings werden die Kosten durch den Bund in den Gesundheitsfond eingezahlt. Im Zuge der Gesundheitsreform müssen Hartz IV Empfänger keinen Zusatzbeitrag an ihre Krankenkasse entrichten, sofern die Kasse einen entrichtet.

Unter Umständen müssen auch Hartz IV Bezieher Zusatzbeiträge entrichten. Bild: esoxx01 - fotolia
Unter Umständen müssen auch Hartz IV Bezieher Zusatzbeiträge entrichten. Bild: esoxx01 – fotolia

Befreit von dem Zusatzbeitrag der Kassen sind ab Jahresbeginn 2011 nicht nur Arbeitslosengeld II Empfänger. Ebenso befreit sind Studenten, Sozialhilfe-Empfänger, Wehr-und Zivildienstleistende, Auszubildende, Minijobber und Behinderte ohne oder nur mit einem geringen Einkommen. Für die benannte Personengruppe wird zwar der durchschnittliche Zusatzbeitrag (vgl. GKV-Finanzierungsgesetz, § 242 Abs. 4 SGB V) diesen Beitrag zahlt allerdings der Bund direkt (vgl. GKV-Finanzierungsgesetz, § 221b S. 3 SGB V) an die Krankenkassen. Hierzu nimmt das Bundesgesundheitsministerium wie folgt Stellung: ” In der Praxis bedeutet dies, dass ALG-II Empfänger den Zusatzbeitrag nicht selbst zahlen müssen, außer eine Krankenkasse sieht in ihrer Satzung vor, dass die Differenz zwischen dem kassenindividuellen und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von diesen Mitgliedern zu zahlen ist.”

Das bedeutet, es könnte in Zukunft Probleme geben, wenn der Zusatzbeitrag höher ausfällt, als der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Kassen. Dann nämlich wird ein Differenzbetrag fällig, der unter Umständen von dem Versicherten vom ALG II Regelsatz selbst beglichen werden muss. Dieser Umstand ist dann gegeben, wenn die Krankenkassen die Zahlung der Differenz in ihrer Satzung festlegt (Vergl. § 242 Abs. 4 SGB V i.d.g.F). Rechtsexperten gehen davon aus, dass die Kassen ohne Zweifel eine solche Satzung verankern werden, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Bislang aber bestätigt das Bundesarbeitsministerium, dass bislang keine Krankenkasse einen solchen Zusatz in ihrer Satzung verankert hat. Das bedeutet zum augenblicklichen Zeitpunkt, dass die Krankenkassen keine zusätzlichen Kosten von ALG II Beziehern verlangen. Allerdings ist durch die generelle Beitragserhöhung auf 15,5 Prozent die finanzielle Lage der Kassen entspannter. Nur ein Bruchteil der Krankenkassen erhebt derzeit einen Zusatzbeitrag. Ändert sich die Lage, könnten auch einige Kassen beginnen, ihre Position zu verändern.

Eine Befreiung der Zusatzbeiträge unter den genannten Bedingungen findet bei folgenden Personengruppen statt:
Eine Befreiung der Zusatzbeiträge kommt für folgende Personengruppen in Frage, die sich in unterschiedlichen Lebenslagen befinden oder andere Sozialleistungen erhalten. Personen die sich,

– sich in einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz befinden (§ 5 Abs. 4a SGB V),

– Behinderte in anerkannten Werkstätten oder Einrichtungen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V),

– Teilnehmer an “Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben”, an Feststellungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sind, sofern diese Maßnahmen nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),

– Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld haben oder beziehen, die Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen oder sich in der Elternzeit befinden (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V),

– während einer medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld beziehen (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V),

– während ihrer Schwangerschaft arbeitslos oder ohne Entgelt beurlaubt werden (§ 192 Abs. 4 SGB V),

– Verletztengeld nach SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen,

– Wehrdienst oder Zivildienst leisten und währenddessen kein Arbeitsentgelt erhalten,

– zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, wobei eine einmalige Übersteigung zulässig ist (§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB IV),

– ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes leisten (§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV), aber nur, solange sie darüber hinaus keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen (§ 242 Abs. 5 SGB V i.d.g.F).

– Bei Sozialhilfe-Leistungsempfängern wurde und wird deren Zusatzbeitrag nach § 32 Abs. 4 SGB XII vom Leistungsträger gezahlt.

Eine Befreiung des Zusatzbeitrages kommt unter Umständen in Frage für:
Eine Befreiung der Zusatzbeiträge kommt unter Umständen auch für andere Hilfebedürftige in Frage. Beispielsweise könnten auch Minijobber bis zu einem monatlichen Einkommen von 400 Euro Brutto von den Zusatzbeiträgen befreit werden. Sofern sich durch den zusätzlichen Bezug von Sozialleistungen (z.B. Hartz IV Aufstockung) eine Versicherungspflicht ergibt, könnte es passieren, dass die Betroffenen einen Zusatzbeitrag entrichten müssen.

Keine Befreiung von Zusatzbeiträgen
Eindeutig nicht von den Zusatzbeiträgen befreit sind Studenten (falls sie nicht Familienmitversichert sind) und Arbeitslosengeld I Bezieher. Hier hatte zunächst das Bundesgesundheitsministerium geplant, den Zusatzbeitrag ebenfalls aus Steuermitteln zu finanzieren. Aufgrund des Einspruchs der CSU konnte dies nicht umgesetzt werden. Auch Betroffene, die eine Bürgerarbeit verrichten, sind nicht von den Zusatzbeiträgen befreit. Für diejenigen kommt allerdings unter Umständen ein Sozialausgleich in Frage, der gesondert beantragt werden muss. (sb)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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