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Depressionen sind kein Grund für Stopp von Corona-Maßnahmen

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
Quellen ansehen
26. Mai 2020
in News
Leseminuten 2 min
(Bild: BillionPhotos.com/fotolia.com)

Bundesverfassungsgericht: Gefahr für Bevölkerung hat Vorrang

Auch psychisch krank Menschen müssen bis auf weiteres die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen trotz drohender sozialer Isolation hinnehmen. Auch wenn sie damit nicht uneingeschränkt Selbsthilfegruppen besuchen oder Therapien teils nur per Videosprechstunde durchführen können, sind die Beschränkungen wegen der Gefahr der Ausbreitung des Corona-Virus erst einmal gerechtfertigt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 22. Mai 2020 veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvQ 42/20).

Depressive reichte einstweilige Verfügung ein

Der aus Hessen stammende, an Depressionen erkrankte Antragsteller wollte per einstweiliger Anordnung für bis zu sechs Monate die mit der hessischen Corona-Verordnung einhergehenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen außer Kraft setzen lassen. Diese sahen die Minimierung des Kontaktes zu Personen außerhalb des eigenen Haushaltes, ein allgemeines Abstandsgebot zu anderen Personen sowie die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sporteinrichtungen vor und untersagen physische Zusammenkünfte, etwa von Glaubensgemeinschaften. Auch Beratungen im psychosozialen Bereich sollen möglichst ohne „direkten physischen Kontakt” stattfinden.

Der Antragsteller führte an, dass die Maßnahmen seine seit Jahren bestehende schwere Depression verschlimmert hätten. Ohne physische Kontakte werde er in eine soziale Isolation gedrängt. So könne er etwa nicht mehr an Treffen von Selbsthilfegruppen teilnehmen. Seine Therapie werde teilweise nur noch über Videosprechstunde durchgeführt.

Die Verfassungsrichter entschieden in ihrem Beschluss vom 1. Mai 2020, dass eine noch vom Antragsteller einzulegende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand zwar nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Dennoch sei in der vorzunehmenden Abwägung die Außerkraftsetzung der Corona-Pandemie-Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Zwar sei der Antragsteller wegen seiner psychischen Erkrankung von den Maßnahmen besonders hart betroffen – etwa weil er nicht mehr uneingeschränkt Selbsthilfegruppen aufsuchen könne. Therapeutische oder ärztliche Hilfe könne er aber immer noch erhalten. Auch persönliche Beratungsgespräche seien unter Beachtung der Hygiene-Empfehlungen möglich.

Einstellen der Maßnahmen eine zu hohe Gefahr

Würden dagegen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erst einmal gestoppt, könne es mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten gegebenenfalls exponentiellen Anstieg der Ausbreitungszahlen des Corona-Virus kommen”. Damit würde nicht nur eine Überlastung des Gesundheitssystems drohen, auch eine sehr große Zahl an Todesfällen könnte auftreten. Die Folgen für die Bevölkerung seien daher höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Sebastian Bertram
Quellen:
  • Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvQ 42/20)

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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