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Kein Mehrbedarf: Hartz IV soll ausreichend auch bei Laktoseintoleranz sein

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
12. Mai 2016
in News
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LSG Mainz urteilte: Kein Anspruch auf Ernährungs-Mehrbedarf
(jur). Hartz-IV-Bezieher mit einer Laktoseintoleranz müssen mit dem regulären Arbeitslosengeld-II-Satz auskommen. Auch wenn sie sich laktosefrei ernähren müssen, ist damit gegenüber einem Gesunden noch kein krankheitsbedingter Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung verbunden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch, 11. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 AS 403/14).

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher, der an Diabetes und einer Milchzuckerunverträglichkeit, der sogenannten Laktoseintoleranz, erkrankt war. Bei seinem Jobcenter führte er an, dass er Lebensmittel mit Milchzucker vollständig meiden müsse. Dadurch würden ihm höhere Kosten für Ernährung entstehen. Ihm müssten daher ein Mehrbedarf und damit höhere Hartz-IV-Leistungen zugestanden werden.

Das LSG lehnte dies in seinem Urteil vom 16. März 2016 ab. Die Mainzer Richter stützten sich dabei auf ein Gutachten einer Ernährungsberaterin. Danach sei eine ausgewogene Ernährung kostenneutral und mit der Verwendung natürlicher Lebensmittel möglich. Das reguläre Arbeitslosengeld II reiche aus. Nach den Berechnungen der Gutachterin verbleibe dem Kläger bei einer Ernährung mit frischen Produkten „noch genügend Spielraum für nahrungsbezogene persönliche Vorlieben“, urteilte das LSG.

Zwar hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 14. Februar 2013 entschieden, dass ein Hartz-IV-Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz grundsätzlich denkbar ist, wenn entsprechende Mehrkosten nachgewiesen sind (Az.: B 14 AS 48/ 12 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Nach dem nun vom LSG Mainz beauftragten Gutachten entstehen solche Mehrkosten jedenfalls in aller Regel aber nicht.

Ebenfalls gestützt auf ein ernährungswissenschaftliches Gutachten hatte das LSG Mainz mit Urteil vom 12. März 2013 dass bei einer laktosefreien vegetarischen Ernährung keine nennenswerten Mehrkosten entstehen (Az.: L 6 AS 29/10, JurAgentur-Meldung vom 6. Juni 2013). Am 28. Mai 2015 hatte auch das LSG Sachsen-Anhalt in Halle an der Saale eine Klage auf Hartz-IV-Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz abgewiesen (Az.: L 5 AS 570/13 ). (fle/mwo)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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