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Hustensaft kann Führerschein kosten

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
24. November 2011
in News
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TÜV: Hustensaft kann Führerschein kosten

24.11.2011

Wer aufgrund eines Schnupfens Hustensaft trinkt, könnte unter Umständen seinen Führerschein verlieren. Darauf machte der TÜV Süd aufmerksam. Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied zwischen verordneten Medikamenten oder Alkohol am Steuer.

Die Rechtsprechung macht keinen Unterschied zwischen Arzneien und Drogen am Steuer, mahnt der TÜV Süd. „So mancher Autofahrer musste ein Bußgeld zahlen oder hat seine Fahrerlaubnis abgeben müssen, weil er eigentlich harmlose Schnupfen oder Hustenmittel eingenommen hatte“. Zahlreiche Arzneimittel können nämlich die Fahrtauglichkeit enorm einschränken und Verkehrsrechtliche Strafen verursachen, wie ein Sprecher des TÜVs betonte.

Im Besonderen gilt dies, wenn Autofahrer aufgrund der Einnahme von Grippearzneien oder Hustensaft Schlangenlinien fahren und dabei einen einen Verkehrsunfall verursachen. Den Betroffenen drohen teilweise hohe Strafgelder, Fahrverbote und im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Die Experten des TÜVs raten daher Patienten, sich vor dem Konsum der Arzneimittel in der Apotheke oder beim Arzt über mögliche Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit zu erkundigen. Alternativ finden sich spezielle Angaben zu möglichen Beeinträchtigungen auch auf dem Arzneibeipackzettel.

Auch eigentlich harmlose Medikamente betroffen
Was viele nicht wissen: Selbst harmlos wirkende Medizin gegen Husten, Gliederschmerzen oder Kopfschmerzen können die Reaktionszeit verringern und den Fahrer müde machen. Zu beachten gilt, dass durch die Mehrfacheinnahme und der Kombination mit anderen Mitteln ein Potenzieren des Wirkstoffs produzieren kann, wie die TÜV-Prüfer mahnten. Laut Erhebungen der Straßenverkehrsbehörden wird in Deutschland jeder vierte Unfall durch die Einnahme von Arzneien verursacht. Wer trotz Medikamenteneinfluss ein Fahrzeug lenkt und anschließend in einem Unfallgeschehen beteiligt ist, bekommt in den meisten Fällen mindestens eine Mitschuld zugesprochen. (sb)

Bild: Grey59 / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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