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Impfschaden nach betriebsärztlicher Impfung ist kein Arbeitsunfall

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
23. September 2015
in News
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Nur wenn eine Grippeschutzimpfung aus beruflichen Gründen notwendig ist, kann ein möglicher auftretender Impfschaden als Arbeitsunfall geltend gemacht werden. Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Dortmund.

Impfschaden nach betriebsärztlicher Grippeimpfung
Wenn der Betriebsarzt eine Grippeschutzimpfung veranlasst, ist ein möglicher Impfschaden nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Ein solcher komme nur dann in Betracht, wenn diese Impfung beruflich erforderlich ist. Dies ist das Ergebnis eines Gerichtsurteils, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa aufmerksam macht. In dem verhandelten Fall des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 36 U 818/12) hatte sich eine Mitarbeiterin von ihrem Betriebsarzt gegen Grippe impfen lassen.

Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
Darüber, ob eine Grippe-Impfung sinnvoll ist streiten sich Gesundheitsexperten und Laien. Eine Bochumer Museumsmitarbeiterin hat sich dafür entschieden und dabei einen Impfschaden erlitten. Nach einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung erkrankte die Frau an dem Guillain-Barré-Syndrom, bei dem es unter anderem zu einem Taubheitsgefühl in den Beinen kommt. Die Angestellte verklagte daraufhin die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, ist mit ihrer Klage jedoch vor dem Dortmunder Sozialgericht gescheitert. In Deutschland gibt es seit Jahren eine Berufskrankheiten-Liste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Klägerin war nicht mehr gefährdet als andere
Die Klägerin blieb ohne Erfolg: Die Richter befanden, dass die Anerkennung als Arbeitsunfall nur in Betracht komme, wenn die Tätigkeit eine Grippeschutzimpfung erforderlich mache. Dies sei bei der Klägerin im Museum jedoch nicht der Fall gewesen. Sie habe zwar Kontakt zu Besuchergruppen gehabt, doch die Ansteckungsgefahr sei nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich etwa beim Einkaufen. (ad)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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