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Vollständige Kostenübernahme der Krankenversicherungen für medizinisches Cannabis geplant

Fabian Peters
Verfasst von Fabian Peters
15. Januar 2016
in News
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Gesetzesentwurf zur besseren Versorgung mit Medizinalhanf vorgelegt
Bei zahlreichen chronischen Erkrankungen kann Cannabis den Betroffenen Linderung verschaffen, doch müssen sie die Kosten für sogenannten Medizinalhanf bislang aus eigener Tasche zahlen. Auch bestehen durchaus Engpässe bei der Verfügbarkeit. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat daher einen aktuellen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Betroffenen der Zugang zu Medizinalhanf und weiteren Arzneimitteln auf Cannabisbasis erleichtert werden soll.

Die geplante Gesetzesänderung sieht unter anderem die Einrichtung einer Cannabis-Agentur unter Leitung des Bundesinstitutes für Arzneimitteln und Medizinprodukte (BfArM) vor. Dies soll eine ausreichende und qualitätsgesicherte Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in Deutschland ermöglichen. Hierfür ist neben dem Import auch der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken vorgesehen. Die Cannabis-Agentur würde sämtlichen Ernten der zulässigen Anbauer ankaufen, überprüfen und anschließend zur Versorgung der Patienten bereitstellen. Die Abgabe ist über die Apotheken vorgesehen.

Cannabis-Agentur soll Anbau und Import von Cannabis kontrollieren
„Durch die betäubungsmittelrechtliche Herstellung der Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel sollen die Patientinnen und Patienten bei entsprechender, durch Ärztinnen und Ärzte festgestellter, medizinischer Indikation in einem für die Therapie erforderlichen Umfang versorgt werden können, ohne dass dabei die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gefährdet wird“, erläutert das Bundesgesundheitsministerium. Die Einrichtung der Cannabis-Agentur dient hier der Sicherstellung einer angemessenen Überwachung und Kontrolle. Mit dem Gesetz wird laut Angaben des BMG „zudem für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten und Arzneimitteln mit Dronabinol oder Nabilon geschaffen.“ Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen wäre demnach bei solchen Fällen künftig möglich.

Eigenanbau weiter ausgeschlossen
Der Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Cannabis als Medizin mit Cannabisagentur)“ wurde bereits für ein sogenanntes Notifizierungsverfahren an die Europäische Kommission weitergeleitet, in dessen Verlauf die übrigen EU-Staaten nun Änderungsvorschläge einbringen können. In der Regel kann nach einer dreimonatigen Frist anschließend das Gesetz verabschiedet werden. Dies sieht neben den Änderungen im Betäubungsmittelgesetz auch Anpassungen in anderen Rechtsvorschriften vor, we beispielsweise im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches zur Regelung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisprodukten. Der Eigenanbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten bleibt in den Änderungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser komme „aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht in Betracht“, so die Mitteilung des BMG.

Kostenübernahme durch die Krankenkassen
Den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zufolge findet Cannabis in Deutschland insbesondere bei schwerwiegend chronisch-erkrankten Schmerzpatienten zunehmende medizinische Anwendung. So hätten Anfang Oktober 2015 insgesamt 527 Patientinnen und Patienten über eine eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur medizinischen Anwendung (getrocknete Cannabisblüten und Extrakte) verfügt. Die monatlichen Behandlungskosten für Medizinalhanf würden dabei abhängig vom Tagesbedarf auf bis zu 1.800 Euro pro Patient geschätzt. Da die Kosten von den Betroffenen selbst zu tragen sind, bleibt vielen der Zugang zu entsprechenden Präparaten bislang verwehrt. Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen kann hier demanch eine deutliche Verbesserung der Versorgungssituation mit sich bringen. (fp)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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