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Urteil: Krankengeld auch bei unbefristeter Krankschreibung

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
10. Juli 2015
in News
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Krankenkassen müssen auch bei unbefristeter Krankschreibung Krankengeld zahlen
Wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, zahlt die Krankenkasse das sogenannte Krankengeld als Entgeltersatzleistung, das zwischen 70 und 90 Prozent des vorherigen, regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts entspricht. Der Arbeitgeber muss dann keine Lohnfortzahlungen für die Dauer der Krankschreibung mehr leisten. Doch muss die Krankenkasse auch bei einer unbefristeten Krankschreibung zahlen?

LSG erkennt Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ an
Eine Krankenkasse muss auch über einen Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zahlen, wenn der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt hat. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. April 2015 (Aktenzeichen: L 5 KR 254/14), über das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Ein Ende der Krankschreibung muss nicht aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervorgehen.

Im konkreten Fall litt einer Frau an Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden. Die letzte Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit enthielt kein Enddatum, sondern den Hinweis „bis auf weiteres“. Zudem gab der behandelnde Arzt einen Wiedervorstellungstermin an. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu einem früheren Termin belegt wurde. Die Krankenkasse stellte daraufhin die Krankengeldzahlungen ein. Die Frau sei wieder arbeitsfähig und müsse sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, hieß es in der Begründung. Obwohl die Frau dann zwei weitere Krankschreibungen „bis auf weiteres“ vorlegte, weigerte sich die Krankenkasse, Krankengeld zu zahlen. Daraufhin klagte die Frau und bekam Recht.

Das LSG erkannte die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ an. Der angegebene Wiedervorstellungstermin bedeute nicht, dass die Krankschreibung auch nur bis dahin gültig sei, so das Gericht. Die Krankenkasse wurde verpflichtet, zwei weitere Monate Krankengeld zu zahlen. (ag)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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