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Krankenkasse HEK schafft Zahnarzt-Praxisgebühr ab

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
7. Juli 2012
in News
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Hanseatische Krankenkasse ohne Praxisgebühr

07.07.2012

Seit Wochen drängen Union und FDP die gesetzlichen Krankenkassen zur Ausschüttung von Prämien an die Versicherten. Während der Bundesverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) eine generelle Auszahlung der Milliardenüberschüsse ablehnt, kündigte die regionale Hanseatische Krankenkasse (HEK) an, die Praxisgebühr für Zahnarztbesuche ihren Mitgliedern zu erstatten.

„Als erste Krankenkasse schafft die HEK die Praxisgebühren bei Zahnarztbesuchen de facto ab“, verkündete eine Sprecher der HEK. Die Rückerstattung soll rückwirkend ab dem ersten Januar 2012 gelten und umfasst die „gesetzlich vorgeschriebene Gebühr im Rahmen des HEK Bonusprogramms.“

Nach Zahlung der Praxisgebühr Erstattung durch die Kasse
Weil es gesetzlich vorgeschrieben ist, muss grundsätzlich jeder Kassenpatient bei einem Zahnarztbesuch pro Quartal 10 Euro Praxisgebühr zahlen. Das gilt auch weiterhin für die HEK Versicherten. Nachdem die Zahlung an die Zahnarztpraxis entrichtet wurde, können die Krankenversicherten die Praxisgebührenquittung an die HEK per Post senden. Allerdings wird die Gebühr nur dann erstattet, wenn ein Zahn-Bonusheft durch den Patienten geführt wird. Auch das Bonusheft muss per Kopie mit versendet werden. „Im Anschluss wird umgehend die Praxisgebühr auf das Konto überwiesen“. Und das „sogar rückwirkend für das gesamte Jahr 2012.“ Die HEK ist damit die einzige Kasse in Deutschland, die die Praxisgebühr „beim Zahnarztbesuch praktisch abgeschafft hat“, wie ein Kassensprecher betonte. Rund 400.000 Versicherte kommen in den Genuss der Rückerstattung. Nach Angaben der Kasse verzichtet die HEK damit auf rund 2,5 Millionen Euro Einnahmen pro Jahr.

Rückerstattung durch kostenlose Zusatzleistungen
Viele Krankenkassen wollen die Überschüsse nutzen, um sich besser auf dem Kassenmarkt zu präsentieren. Die Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) kündigte unlängst an, ab sofort Behandlungen bei einem Osteopathen um bis zu 30 Euro je Sitzung zu erstatten. Die Techniker Krankenkasse (TK) will hingegen eine Prämienausschüttung an die beitragspflichtigen Versicherten prüfen. Die DAK bezuschusst Osteopathie für Kinder und die AOK Plus will ab September weitere Zusatzleistungen wie Homöopathie Leistungen für ihre Mitglieder anbieten.

Bundesversicherungsamt fordert zur Überprüfung auf
Die Kassen sind im Zugzwang, schließlich forderte neben dem Bundesgesundheitsministerium auch das Bundesversicherungsamt die Krankenkassen dazu auf, eine Auszahlung der Überschüsse zu prüfen. Dies könne in Geldleistungen aber auch in zusätzlichen Gesundheitsleistungen geschehen. Die Krankenkassen dürfen nämlich nur einen gesetzlich vorgeschrieben Höchstbetrag zurücklegen. Beträge darüber hinaus müssen an die Beitragszahler zurückfließen. Gesundheitsminister Daniel Bahr spricht sich unterdessen für eine generelle Abschaffung der Abschaffung der Praxisgebühren aus.

Ein aufwendiger Akt ist es dennoch, um die Kosten von der HEK zurückzuerhalten. Jedes Jahr muss der Versicherte an den jährlich durchgeführten zahnmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen, wie ein Sprecher betonte. Zudem sei das Programm nur für Zahnarztbesuche vorgesehen. Demnach müssen auch HEK Patienten bei ihrem Haus- oder Facharzt eine reguläre Praxisgebühr auch weiterhin ohne Rückzahlung begleichen.

Der Spitzenverband der Krankenkassen betonte, dass die Rücklagen sinnvoll seien, da mit einer deutlichen Abschwächung der Konjunktur in Deutschland zu rechnen sei. Gesundheitsökonomen gehen davon aus, dass schon in ein bis zwei Jahren einige Kassen zur Erhebung von erneuten Zusatzbeiträgen gezwungen sind. (sb)

Lesen Sie zum Thema:
Erste Krankenkasse erstattet Praxisgebühr
5 Euro Praxisgebühr pro Arztbesuch
Bahr fordert Abschaffung der Praxisgebühren
DGB: Praxisgebühr soll abgeschafft werden
Krankenkasse erstattet Osteopathie-Behandlung
DAK bezuschusst Osteopathie für Kinder

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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