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Psychologische Homosexualitäts-Tests für Asylbewerber unzulässig

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
25. Januar 2018
in News
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Intimste Fragen bringen nur unzuverlässiges Ergebnis
Asylbewerber dürfen keinem psychologischen Test zur Bestimmung ihrer sexuellen Orientierung unterzogen werden. Ein solcher Test bedeutet „einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers“, urteilte am Donnerstag, 25. Januar 2018, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-473/16). Zur Begrünung verwies der EuGH auf die geringe Zuverlässigkeit bisheriger Testverfahren. Dies stehe in einem Missverhältnis zu den notwendig sehr intimen Fragen.

Danach hat ein Nigerianer gute Chancen auf Asyl in Ungarn. Er hatte angegeben, in Nigeria drohe ihm Verfolgung wegen seiner Homosexualität. Die ungarischen Behörden bewerteten seine Aussagen als widerspruchsfrei und glaubwürdig. Allerdings wurde die homosexuelle Orientierung durch ein psychologisches Gutachten nicht bestätigt. Daher wiesen die Behörden den Asylantrag ab.

Der Nigerianer klagte. Die ungarischen Gerichte fragten daraufhin beim EuGH an, inwieweit solche Gutachten überhaupt zulässig sind.

Die Luxemburger Richter betonten nun, dass zur Überprüfung eines Asylantrags natürlich Gutachten herangezogen werden können. Art und Vorgehen bei solchen Gutachten dürften aber nicht in Widerspruch zur EU-Grundrechtecharta geraten. Insbesondere die Menschenwürde und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens seien zu wahren.

Nach dem Luxemburger Urteil setzt die Verhältnismäßigkeit gutachterlicher Eingriffe daher auch voraus, dass das Gutachten „auf hinreichend zuverlässige Methoden gestützt ist“. Psychologische Tests zur Bestimmung der sexuellen Orientierung seien nach Ermittlungen der EU-Kommission und Aussage der Regierungen der Niederlande und Frankreichs aber jedenfalls bislang wenig zuverlässig.

Gleichzeitig beträfen solche Tests „die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers“. Daher bestehe hier ein „Missverhältnis“ zwischen dem Eingriff in das Privatleben und dem Ziel einer asylrechtlichen Klärung. Die Tests seien daher unverhältnismäßig und mit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar, urteilte der EuGH.

Dass die Tests in Ungarn eine Einwilligung voraussetzen, ändere daran nichts. Denn Asylbewerber stünden unter einem erheblichen Druck, eine Einwilligung zu geben.

Nach Überzeugung der Luxemburger Richter sind solche Tests auch nicht erforderlich. Wenn eine Asylbehörde über „kompetentes Personal“ verfüge, könne dies die Aussagen eines Asylbewerbers auch anhand ihrer Schlüssigkeit und Plausibilität überprüfen. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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