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Sexualerziehung ist in der Grundschule nicht Tabu

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
18. Januar 2018
in News
Leseminuten 1 min
Schüler in der Schule
Unterricht trotz Corona-Pandemie. (Bild: Robert Kneschke/fotolia.com)

EGMR: Lehrer dürfen auf Fragen der Kinder antworten
Eltern können nicht verlangen, dass in der Grundschule jegliche Sexualerziehung unterbleibt. Lehrer überschreiten nicht ihren Handlungs- und Erziehungsspielraum, wenn sie Fragen der Grundschüler zur Sexualität beantworten, urteilte am Donnerstag, 18. Januar 2018, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Az.: 22338/15). Der EGMR wies damit die Beschwerde einer Mutter aus Basel als unzulässig ab.

Bild: Robert Kneschke – fotolia

Die Frau hatte 2011 beantragt, dass ihre damals siebenjährige Tochter in der Grundschule vom Sexualkundeunterricht ausgeschlossen wird. Sie sei nicht generell gegen eine Sexualerziehung. Im Kindergarten oder in der Grundschule sei dies aber zu früh, meinte sie.

Die Schulleitung lehnte ihren Antrag ebenso ab wie später die Schweizer Gerichte.

Damit sah die Mutter insbesondere ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt und legte Beschwerde beim EGMR ein.

Die Straßburger Richter erklärten die Beschwerde als unzulässig. Die mittlerweile zehnjährige Tochter habe in der Grundschule nie an einem systematischen Sexualkundeunterricht teilgenommen. Die Lehrer hätten im Unterricht lediglich auf Fragen der Grundschüler zur Sexualität geantwortet.

Mit der Sexualerziehung an Schweizer Schulen werde zudem das legitime Ziel verfolgt, Schüler jeden Alters vor sexueller Gewalt und sexueller Ausbeutung zu schützen. Die staatliche Erziehung habe auch die Pflicht, Schüler auf die sozialen Realitäten vorzubereiten. Dies könne die Sexualerziehung von Kindern auch in der Grundschule und im Kindergarten begründen, so der EGMR. Das Erziehungsrecht der Eltern werde damit nicht unzulässig verletzt. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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