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Supervision kann umsatzsteuerfrei sein

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
15. April 2019
in News
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FG Münster: Gespräche waren berufliche Fortbildung

Supervision kann als berufliche Fortbildung von der Umsatzsteuer befreit sein. Das ist der Fall, wenn es bei den Gesprächen um bei der Arbeit auftretende Fragen, Hintergründe und Handlungsmöglichkeiten geht, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 12. März 2019 entschied (Az.: 15 K 1768/17 U).

Supervision sind Gespräche meist mit Arbeitsteams, etwa um die Ursachen von Reibungsverlusten aufzuarbeiten und letztlich zu vermeiden. In sozialen oder Gesundheitseinrichtungen geht es auch um die persönliche Verwicklung der Mitarbeiter in der Beziehung zu Kunden, Betreuten oder Patienten, die von einer zielgerichteten etwa pädagogischen Arbeit abführen kann.

Die Klägerin hatte Supervision für verschiedene Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe geleistet. Ihr Umsatz für diese Tätigkeit betrug in den Streitjahren 2013 und 2014 jeweils gut 26.000 Euro.

Das Finanzamt meinte, diese Einnahmen seien umsatzsteuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage der Supervisorin hatte Erfolg.

Zur Begründung betonte das FG, bei den Supervisionsgesprächen sei es nicht um die privaten Probleme der Teilnehmer gegangen, sondern um „Handlungs- und Verhaltenskompetenzen” im Umgang mit der jeweiligen Klientel. Meist seien Konzepte für den Umgang mit bestimmten Pflegebedürftigen oder Jugendlichen erarbeitet worden.

Gegenstand der Supervisionseinheiten sei letztlich „die Vermittlung im beruflichen Alltag erforderlicher Kompetenzen” gewesen. Diese seien dann auch bei der künftigen Arbeit anwendbar. Dass solche Kompetenzen im Einzelfall auch privat weiterhelfen können, sei unschädlich, betonte das FG Münster.

Die Supervisionen seien hier daher weder „Veranstaltungen mit bloßem Freizeitcharakter” noch umsatzsteuerpflichtige Beratungen gewesen. Vielmehr gehe es hier um eine Lehrtätigkeit im Rahmen der beruflichern Fortbildung. Diese sei umsatzsteuerfrei.

Von dem Urteil profitieren Unternehmen und Einrichtungen, die selbst ebenfalls keine Umsatzsteuer zahlen – etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können sich eine auf die Supervisionsrechnung aufgeschlagene Umsatzsteuer im Wege des sogenannten Vorsteuerabzugs zurückholen. mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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