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Techniker Krankenkasse zahlt Naturheilkunde Mittel

Astrid Goldmayer
Verfasst von Dipl. Geogr Astrid Goldmayer
9. Dezember 2011
in News
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Techniker Krankenkasse will Arzneien aus der Alternativmedizin finanzieren

09.12.2011

Die Techniker Krankenkasse (TK) will ab dem 1. Januar 2012 auch die Kosten für Medikamente aus dem alternativmedizinischen Bereich übernehmen, die nicht verschreibungs- aber apothekenpflichtig sind. Dazu gehören Arzneimittel der Homöopathie, der Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) und der Anthroposophie. Die gesetzliche TK wäre damit Vorreiter, in Sachen Naturheilkunde, weitere könnten dem Positivbeispiel folgen.

Versicherte können sich Kosten erstatten lassen
Durch das neue Versorgungsstrukturgesetz haben die Krankenkassen die Möglichkeit, bestimmte Arzneimittel, die nicht verschreibungs- aber apothekenpflichtig sind, als sogenannte Satzungsleistung anzubieten. Die Techniker Krankenkasse hat nach einer Vorstandssitzung entschieden, die Kosten für diese Arzneimittel aus den Bereichen Homöopathie, der Phytotherapie und der Anthroposophie für gesetzlich Krankenversicherte zu übernehmen.

Dieter F. Märtens, alternierender Vorsitzender des TK-Verwaltungsrates, erklärte: "Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zu Beginn des kommenden Jahres können die Kassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen anbieten. Die TK möchte diesen Gestaltungsspielraum für ihre Kunden nutzen und sich zugleich im Wettbewerb mit anderen Krankenkassen positionieren."

Wie funktioniert die neue Regelung?
Versicherte zahlen ihre Medikamente wie gehabt in der Apotheke. Zuvor lassen sie sich von Ihrem Arzt ein Privatrezept oder ein sogenanntes grünes Rezept ausstellen. Dieses reichen sie dann zusammen mit der Apothekenquittung bei der Techniker Krankenkasse ein, um sich die Kosten erstatten zu lassen. Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro pro Versicherten und Kalenderjahr vollständig übernommen.

Die Regelungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jungendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr werden nicht verändert. Ebenfalls unberührt bleiben die Regelungen für Medikamente zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gemäß der sogenannten Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Das Bundesversicherungsamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde und muss den Ergänzungsleistungen der Satzung der TK noch zustimmen. Weiterhin gilt, dass die Kosten für Medikamente, die per Gesetz oder durch den Gemeinsamen Bundesausschuss aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgeschlossen wurden, wie beispielsweise Appetitzügler, nicht übernommen werden dürfen. (ag)

Bild: Paul-Georg Meister / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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