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Umzug darf Besuch einer Behindertenförderschule nicht entgegenstehen

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
1. März 2016
in News
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Wechseln sprachbehinderte Schüler zwar den Wohnort, nicht aber ihre Förderschule, dürfen Sozialbehörden nicht einfach die Übernahme der Schulkosten aussetzen. Denn auch wenn mit dem Umzug ein anderer Sozialhilfeträger zuständig geworden ist, muss die bisherige Behörde die Leistungen so lange erbringen, bis dies von der Nachfolgebehörde fortgesetzt werden kann, entschied das Sozialgericht Konstanz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 17. November 2015 (Az.: S 8 SO 1418/15).

Konkret ging es um einen sprachbehinderten Schüler, der eine Sprachheilschule besucht. Der Landkreis Sigmaringen ermöglichte mit der Zahlung von Eingliederungshilfe den Schulbesuch. Als der Schüler zusammen mit seiner Mutter im Oktober 2012 in einen benachbarten Kreis umzog, sagte auch hier der örtlich zuständige Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für den Schulbesuch bis zum Juli 2020 zu. Bei einem erneuten Umzug müsse dies aber sofort mitgeteilt werden, so die Behörde.

Am 16. November 2013 war es dann tatsächlich so weit. Schüler und Mutter zogen in den Landkreis Sigmaringen zurück, allerdings ohne dem bisherigen Sozialhilfeträger sofort über den Umzug zu informieren.

Als dieser im Dezember 2013 von dem Wohnortwechsel erfuhr, hob er seinen Bescheid auf und stellte rückwirkend die Zahlung der Eingliederungshilfe ein. Der neue Sozialhilfeträger, der Landkreis Sigmaringen, zahlte erst ab dem 16. Dezember 2013 die Schulkosten. Die Mutter sollte daraufhin für offene Schulkosten in Höhe eines Monats aufkommen, insgesamt 547 Euro.

Doch Sozialhilfeträger dürfen Bescheide nur aufheben, wenn bei den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen „eine wesentliche Änderung“ eingetreten ist, so das Sozialgericht. Hier habe aber keine wesentliche Änderung vorgelegen. Der sprachbehinderte Schüler habe lediglich den Wohnort, nicht aber die Schule gewechselt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisherige Behörde die Leistungen so lange übernehmen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden kann. So solle ein nahtloser Übergang der Leistungsgewährung erreicht werden.

Hier hätte der beklagte Sozialhilfeträger sich die zu viel erbrachten Leistungen einfach vom Landkreis Sigmaringen erstatten lassen können, betonten die Konstanzer Richter. (fle/mwo)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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