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Urteil: Unfallversicherung ersetzt nur die Brille auf der Nase

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
19. Mai 2017
in News
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Sozialgericht München: Keine Erstattung für Lesebrille in Handtasche
Geht bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit eine Brille kaputt, wird sie von der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt, wenn sie ihrem Zweck entsprechend auf der Nase getragen wurde. Wurde dagegen eine Lesebrille in der Handtasche mitgeführt, muss die Unfallversicherung für die Kosten nicht aufkommen, entschied das Sozialgericht München in einem am Donnerstag, 18. Mai 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: S 23 U 667/15).

Damit scheiterte eine Frau vor Gericht, die sich die Kosten für eine beschädigte Lesebrille von der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzen lassen wollte. Die Frau war am 3. August 2015 auf dem Weg zu ihrer Arbeit gestürzt und hatte sich an der Schulter und dem linken Knie verletzt. Bei dem Sturz fiel sie auf ihre mitgeführte Handtasche. Die darin enthaltene Lesebrille samt Brillenetui wurde zerstört.

Da es sich um ein Hilfsmittel handele, müsse die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten einer neuen Lesebrille aufkommen. Konkret ging es um 500 Euro.

Doch der Unfallversicherungsträger lehnte ab. Voraussetzung für eine Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten Hilfsmittels sei, dass dieses während des Unfalls „bestimmungsgemäß“ am Körper eingesetzt wurde. Ein bloßes Mitführen in der Handtasche sei nicht ausreichend.

Das Sozialgericht wies die Klage der Frau mit seinem Urteil vom 11. Januar 2017 ab. Werde ein Hilfsmittel nicht bestimmungsgemäß am Körper getragen, sondern eher zufällig mitgeführt, sei es nach dem Gesetzeszweck nicht angezeigt, es in den Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, so die Münchener Richter. Bei Brillen sei es daher notwendig, „dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bestimmungsgemäß am Körper getragen werden“. Die Brille müsse damti für die konkrete versicherte Tätigkeit erforderlich sein.

Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Brille war weder zum Zurücklegen des Arbeitsweges erforderlich, noch wurde sie direkt am Körper getragen, sondern in der Handtasche mitgeführt. „Sie wurde demnach nicht infolge einer versicherten Tätigkeit zerstört“, urteilte das Sozialgericht. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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