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Urteil: Manipulationen der Kinder können begleiteten Umgang begründen

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
15. März 2017
in News
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OLG Oldenburg: Vater muss Umgang unter Jugendamt-Aufsicht dulden
Fördert ein getrennt lebender Vater mit Manipulationen der Kinder den Konflikt mit der Mutter, kann das Umgangsrecht beschränkt werden. Denn führen die Manipulationen zu einer Gefährdung des Kindeswohls, darf ein Gericht den Umgang des Vaters mit seinen Kindern nur unter Aufsicht des Jugendamts anordnen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Hinweisbeschluss (Az.: 4 UF 5/17).

Das Amtsgericht Oldenburg hatte im konkreten Fall angeordnet, dass ein getrennt lebender Vater seine acht und fünf Jahre alten und bei der Mutter lebenden Kindern nur noch unter Aufsicht des Jugendamtes treffen darf.

Der Vater hielt die Anordnung des „begleiteten Umgangs“ für rechtswidrig. Er verwies auf sein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Seine Ex-Partnerin habe die Kinder zudem ohne seine Erlaubnis mit in die Türkei genommen. Erst ihm sei es gelungen, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung nach Oldenburg zu holen.

Das OLG hielt die Einschränkung des Umgangsrechts jedoch wegen einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls für rechtmäßig. Die Kinder müssten vor Manipulationen des Vaters geschützt werden. Dieser habe sie bei ihrer Rückkehr aus der Türkei dazu angehalten, gegenüber den Behörden zu erklären, dass sie den Kontakt zur Mutter ablehnen. Auch sollten sie wahrheitswidrig behaupten, dass die Mutter sie alleingelassen und geschlagen habe.

Der Vater habe zudem wiederholt erklärt, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkenne. Daher sei zu befürchten, dass er die vom Familiengericht zugunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsentscheidung nicht akzeptieren werde, so das OLG. Die Kinder hätten zudem glaubhaft von Misshandlungen des Vaters berichtet. Vor diesem Hintergrund komme nur die Anordnung eines „begleiteten Umgangs“ in Betracht.

Nach diesem Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2017 zog der Vater seine Beschwerde gegen die Amtsgerichtsentscheidung zurück. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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