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Antrag im Urlaub: Krankenkasse muss Fettabsaugung nicht zahlen

Alfred Domke
Verfasst von Alfred Domke, Redakteur für Gesundheits-News
10. September 2018
in News
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Kasse muss nicht zahlen: Keine Genehmigungsfiktion bei Fettabsaugung

Wenn eine Krankenkasse einen Antrag eines Versicherten nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt er eigentlich als genehmigt. Allerdings darf diese gesetzliche Regelung nicht zu Rechtsmissbrauch führen, urteilte ein Gericht. Das Urteil wurde fällig, weil eine Frau eine Fettabsaugung bewilligt bekommen wollte.

Neue gesetzliche Regelung darf nicht zu Rechtsmissbrauch führen

Wenn eine Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt er als genehmigt. Diese neue gesetzliche Regelung darf jedoch nicht zu Rechtsmissbrauch führen, hat nun das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Im verhandelten Fall hatte die Techniker Krankenasse (TK) einer 53-jährigen Frau aus dem Kreis Osterholz (Niedersachsen) mitgeteilt, dass sie ihr eine Fettabsaugung nicht bezahlt, da dies keine zugelassene Behandlungsmethode sei.

Fetteinlagerungen in Armen und Beinen

Wie das Gericht in einer Mitteilung schreibt, litt die Frau seit vielen Jahren an vermehrten Fetteinlagerungen in Armen und Beinen; bei einer Größe von 1,68 Meter wog sie 87,5 Kilo.

Nachdem die Krankenkasse innerhalb eines laufenden Widerspruchsverfahrens mitgeteilt hatte, dass eine Liposuktion (Fettabsaugung) keine zugelassene Behandlungsmethode sei und deshalb nicht bezahlt werde, stellte die Frau einen zweiten Antrag.

Dieses Mal aber während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey/Großbritannien beim Deutschen Honorarkonsulat zur Weiterleitung an die Kasse.

Einige Woche später stellte sie bei Gericht einen Eilantrag. Aufgrund der „beängstigenden Fortentwicklung“ des Erkrankungsbildes müsse das Fettabsaugen nun sehr schnell erfolgen.

Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbeitungsfrist keine Rückmeldung erhalten, so dass nach ihrer Ansicht die Genehmigungsfiktion eingetreten sei.

Voraussetzungen für ein Eilverfahren

Allerdings vermochte sich das LSG der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht anschließen.

Wie es in der Mitteilung heißt, seien Voraussetzung für ein Eilverfahren schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Vermehrt wahrgenommene Beschwerden in den Beinen nach einer Flugreise auf eine Urlaubsinsel würden diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllen. Außerdem sei die Genehmigungsfiktion auch rechtlich nicht eingetreten.

Das Bestreben, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken zu wollen, grenze gar an Rechtsmissbrauch.

Zwar könne ein Antrag grundsätzlich auch über ein Konsulat eingereicht werden. Allerdings könnten die Fristen für die Genehmigungsfiktion nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon ab Antragsabgabe gelten. (ad)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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