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Pflegereform: Das verändert sich ab Januar 2016

Fabian Peters
Verfasst von Fabian Peters
19. November 2015
in News
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Wesentliche Neuerungen der Pflegereform bereits ab Januar wirksam
Mit dem beschlossenen zweiten Teil der Pflegereform treten ab dem kommenden Jahr einige grundlegende Änderungen in Kraft, die für Pflegebedürftige und Pflegende deutliche Verbesserungen mit sich bringen sollen. „Der zweite Teil der Pflegereform ist nicht nur ein gesundheitspolitischer Meilenstein des laufenden Jahres, sondern die größte Umgestaltung der Pflegeversicherung seit ihrem Start“, so die Mitteilung der Techniker Krankenkasse (TK) zu den beschlossenen Neuerungen.

Viele Änderungen der Pflegereform treten laut Angaben der TK bereits ab ersten Januar 2016 in Kraft. „Wer denkt, die Wirkung dieser Jahrhundertreform zeigt sich erst ab 1. Januar 2017, wenn die neue Begutachtungssystematik greift, der irrt“, so die Mitteilung der Krankenkasse. Insbesondere bei der sogenannten Ersatz- und Kurzzeitpflege, aber auch bei dem Anspruch auf Beratung werden die Verbesserungen laut Angaben der TK schon mit Beginn des kommenden Jahres wirksam.

Verbesserungen im Bereich der Ersatz- und Kurzzeitpflege
Ersatz- und Kurzzeitpflege sind der TK zufolge „gefragt, wenn beispielsweise Angehörige ein Familienmitglied pflegen und dabei zeitweilig ausfallen.“ In diesem Fall könnten „professionelle Pflegekräfte, Freunde oder Verwandte im gewohnten Umfeld vertreten (Ersatzpflege).“ Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch zu nehmen. Bisher wurde in beiden Fällen die Hälfte des Pflegegeldes maximal für 28 Tage weitergezahlt. Dies wird sich ab dem Januar 2016 ändern und die Pflegekassen zahlen künftig bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum von 42 Tagen und bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage weiterhin aus, so die Mitteilung der TK.

Erhöhte Flexibilität
Zudem dürfen Kurzzeitpflegen ab Jahresbeginn nicht mehr nur für vier Wochen bewilligt werden, sondern für acht Wochen, berichtet die Techniker Krankenkasse. „Bisher war das nur möglich, wenn der Versicherte sein Budget für Ersatzpflege teilweise oder ganz in die Kurzzeitpflege überträgt“, erläutert der TK-Pflegeexperte Georg van Elst. Von der TK werde die Neuregelung bereits heute umgesetzt und Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen bewilligt, da „in vielen Einzelfällen die Versicherten davon ganz konkret profitieren.“ Auch seien mit der Pflegereform bestehende Einschränkungen für besonders nahestehende Verwandte bei der Kombination von Ansprüchen auf Ersatz- und Kurzzeitpflege beseitigt worden, was für die Versicherten mehr Flexibilität bedeute.

Pflegende mit Anspruch auf Beratung
Des Weiteren haben ab dem kommenden Jahr nicht nur die Pflegebedürftigen selbst, sondern auch pflegende Angehörige rechtlich verbindlich einen Anspruch auf Beratung. In dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung war hier bisher streng genommen nur eine Beratung für Pflegebedürftige vorgesehen, so die Mitteilung der TK. „In der Praxis sind es jedoch auch heute schon sehr oft die Pflegenden, die sich an uns wenden. Insofern begrüßen wir auch diese Neuregelung ausdrücklich. Sie entspricht einfach der Versorgungsrealität“, betont der TK-Pfelgeexperte. Den zweiten Teil der Pflegereform wird der Bundesrat voraussichtlich am 18. Dezember beraten.

Änderungen ab Jahresbeginn 2016
Welche Änderungen neben der Pflegereform ab Januar 2016 auf die Versicherten zukommen, hat die Techniker Krankenkasse auf einer speziellen Themenseite zusammengefasst. Hier sind auch die Änderungen in der Hospiz- und Palliativversorgung, die Veränderungen beim Zusatzbeitrag und die Vorgaben des Versorgungsstärkungsgesetzes erläutert. (fp)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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