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400.000 Euro Schmerzensgeld wegen Querschnittslähmung

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
2. Februar 2017
in News
Leseminuten 2 min
Richter Hammer Gericht
Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen hat die Therapie seines HIV-infizierten Sohnes mehrfach abgebrochen und ihn stattdessen zu einem Wunderheiler gebracht. Er wurde nun zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. (Bild: stockpics/fotolia.com)

OLG Hamm: grobe Behandlungsfehler mit schwerwiegenden Folgen
Wegen einer Querschnittslähmung als Folge mehrerer Behandlungsfehler hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einer Patientin ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro zugesprochen. Diese für Deutschland recht hohe Summe sei wegen der „schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen“ gerechtfertigt, urteilte das OLG in einem am Donnerstag, 2. Februar 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 26 U 111/15). Danach kann ein schwerer Eingriff ohne gesicherte Diagnose schon für sich ein grober Behandlungsfehler sein.

Die heute 57-jährige Patientin aus Oberhausen war von Beruf Krankenschwester. Seit Jahren litt sie unter Rückenschmerzen, vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule.

(Bild: stockpics/fotolia.com)

Ende 2008 ließ sie sich in einem Krankenhaus in Wickede untersuchen. Die Ärzte empfahlen eine Operation der Halswirbelsäule, konkret eine versteifende Verbindung mehrerer Wirbel und die Implantation einer Bandscheibenprothese.

Unmittelbar nach der Operation litt die Frau an einer zunehmenden Schwäche beider Arme und beider Beine. Auch eine Nachoperation konnte nicht verhindern, dass sich eine Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels entwickelte. Seitdem ist die ehemalige Krankenschwester auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen.

Mit ihrer Klage verlangte die Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro. Die Operation sei nicht angezeigt gewesen und zudem fehlerhaft ausgeführt worden.

Wie zuvor schon das Landgericht Arnsberg sprach ihr nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den geforderten Betrag zu. Beide Gerichte stützten sich dabei auf die Einschätzung eines Sachverständigen.

Danach seien die Möglichkeiten einer weiteren „konservativen Behandlung“ ohne Operation nicht ausreichend geprüft worden. In jedem Fall aber habe der schwere Eingriff nicht durchgeführt werden dürfen, ohne vorher eine bildgebende MRT-Untersuchung (Kernspintomografie) durchzuführen, um die der Operation zugrundeliegende Diagnose abzusichern.

Auch die Operationsmethode sei falsch gewesen. So hätten nicht mehr als drei Wirbel miteinander versteift werden dürfen – und dies schon gar nicht in unmittelbarer Nähe der Bandscheibenprothese.

Insgesamt wertete das OLG Hamm die Behandlung als „grob fehlerhaft“. Das gelte sogar schon allein für das Unterlassen der MRT-Untersuchung.

Bei groben Behandlungsfehlern sei zu vermuten, dass diese auch die Ursache, hier der Querschnittslähmung sind. Dies habe das Krankenhaus nicht entkräften können, so das OLG Hamm in seinem inzwischen rechtskräftigen und auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. November 2016.

Das zugesprochene Schmerzensgeld von 400.000 Euro ist für deutsche Verhältnisse recht hoch. Für den Verlust beider Nieren hatte das OLG Hamm einer Jugendlichen ein Schmerzensgeld von 200.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 3. Juli 2015, Az.: 26 U 104/14; JurAgentur-Meldung vom 19. August 2015). Für den Funktionsverlust der linken Schulter erhielt eine 47-jährige Frau 50.000 Euro (Urteil des OLG Hamm vom 1. Juli 2014, Az.: 26 U 4/13; JurAgentur-Meldung vom 1. September 2014).

Eine Entschädigung von fünf Millionen Euro erhielt 2006 ein Manager aus Bayern, der durch eine missglückte Operation zum Wachkomapatienten wurde. Die rekordverdächtige Summe wurde allerdings nicht von einem Gericht ausgeurteilt, sondern in einem Vergleich vereinbart. Zudem umfasst der Betrag nicht nur ein Schmerzensgeld, sondern auch Schadenersatz für materielle Schäden, insbesondere Verdienstausfall. Wegen des sechsstelligen Jahresgehalts des Managers war dieser nach Angaben seiner Anwältin besonders hoch. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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