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Abrechnungstipp für Heilpraktiker

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
20. September 2012
in News
Leseminuten 2 min

Abrechnungstipp der Bioresonanztherapie

20.09.2012

Der wirtschaftliche Erfolg Ihrer Heilpraktiker-Praxis hängt nicht unwesentlich davon ab, wie erfolgreich Sie Ihre Leistungen abrechnen. Wir wollen Sie hierbei mit unseren Abrechnungstipps regelmäßig unterstützen. Das heutige Beispiel befasst sich mit der richtigen Abrechnung der Bioresonanztherapie.

Frage: Einer meiner Patienten ist mit 90% bei der Barmenia versichert. Die Kosten für eine Behandlung durch einen Heilpraktiker übernimmt die Kasse bis 1.000 Euro pro Jahr, wobei sie sich nach dem GebüH und dem Hufelandverzeichnis richtet. Letzteres listet ja die Bioresonanztherapie. Ich habe bei dem Patient eine Weizen-Unverträglichkeit diagnostiziert, die ich mit Bioresonanz behandeln werde. Welche Beträge kann ich für die Ziffer 16.3 (bioelektronische Funktionsdiagnostik) eintragen? Gehen z.B. 50,00 Euro?

Antwort Siegfried Kämper:
Ist ein Verfahren im Hufelandverzeichnis gelistet, so bedeutet das nur, dass es generell anerkannt wird, aber nicht in welcher Höhe dafür gezahlt wird.

Sie können die Ziffer 16.3 des GebüH jedoch für die Bioresonanz anwenden, denn auch die EAV ist im Hufelandverzeichnis genannt. Sie können entsprechend ergänzen: "Bioresonanz gemäß Hufelandverzeichnis". Dazu können Sie analog die Ziff. 2 abrechnen (diesen Hinweis finden sie auch im Hufelandverzeichnis). Grundsätzlich müssen Sie dabei mit den Beträgen innerhalb des GebüH-Rahmens bleiben.

Fazit: Wählen Sie Gebührenziffern, die Sinn machen und mit denen Sie am Ende der Behandlung auch auf Ihre Kosten kommen. Durch den Hinweis auf eine EAV/Bioresonanztherapie zeigen Sie ehrlich, was Sie gemacht haben. Die Barmenia sollte dann den Betrag erstatten, der im Vertrag für HP-Leistungen genannt ist. Das könnte im günstigsten Fall der GebüH-Höchstbetrag in Höhe vom 41,00 EUR für die Ziff. 16.3. sein.

Wenn Sie bei der Erstbehandlung die Ziffern 1+2+5 abrechnen und alle vier Wochen 1+5 (immer jeweils zusätzlich zu der Ziff. 16.3), dann haben Sie über den ganzen Behandlungszeitraum vermutlich mehr als 51,00 EUR pro Behandlung, auch wenn Sie bei der Ziffer 16.3 max. 41,00 EUR berechnen. (Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. BDH)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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