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Urteil: Ärztliche Fußbehandlung ausnahmsweise von der Podologin

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
7. November 2017
in News
Leseminuten 2 min
Fusspflege zum Schutz und zur Heilung. Bild: VadimGuzhva - fotolia

LSG Potsdam sieht „Systemmangel“, wenn kein Arzt Behandlung ausführt
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten einer medizinischen Fußpflege übernehmen, wenn sie für eine eigentlich ärztliche Behandlung keinen Arzt benennen können, der diese durchführt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag, 6. November 2017, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 9 KR 299/16). Konkret geht es um eine Spezialbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln.

Fusspflege zum Schutz und zur Heilung. Bild: VadimGuzhva – fotolia

Bei der Klägerin wuchs der Nagel am linken großen Zeh chronifiziert immer wieder in die Zehe ein. Dies kann mit einer Nagelkorrekturspange behandelt werden. Diese wird so unter dem Nagelrand angebracht, dass der Nagel sich normal auswächst. Bis dahin muss die Spange regelmäßig kontrolliert und angepasst werden.

Dies ist eigentlich eine ärztliche Behandlung. Die Klägerin konnte aber keinen Arzt finden, der diese Behandlung durchführt. Auch ihre Krankenkasse konnte ihr hierfür keinen Arzt nennen. Die Frau entschied sich daher für eine Behandlung bei einer medizinischen Fußpflegerin (Podologin).

An den Kosten von insgesamt rund 300 Euro beteiligte sich die Krankenkasse nur bezüglich der Sachkosten mit 100 Euro. Bei der Behandlung sei dies nicht möglich. Mit Ausnahme des diabetischen Fußes seien Leistungen der medizinischen Fußpflege vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Das LSG Potsdam stimmte dem zwar im Grundsatz zu, gab aber dennoch der Patientin recht. Denn wenn es sich um eine ärztliche Behandlung handele, müsse es auch Ärzte geben, die diese durchführen. Auch die Krankenkasse habe ihrer Patientin aber hierfür keinen Arzt benennen können.

Dies werteten die Potsdamer Richter als „einen Systemmangel“. Dieser erlaube „ausnahmsweise die Inanspruchnahme eines nichtärztlichen Leistungserbringers“, hier der Podologin.

An deren Qualifikation bestehe kein Zweifel. Denn die Berufsbezeichnung Podologe oder Podologin dürfe nur führen, wer eine genau vorgeschriebene Ausbildung und eine staatliche Prüfung absolviert habe. Zum Ausbildungsprogramm gehöre auch die hier vorgenommene Nagelspangenbehandlung.

Gegen dieses jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil vom 11. Oktober 2017 ließ das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu. mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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