„Akut“ wird als irreführender Namenszusatz vom Gericht untersagt.
31.07.2013
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weißt darauf hin, dass der Beizeichnungszusatz „akut“ nur für Arzneimittel verwendet werden darf, die schnell oder zumindest schneller als andere Arzneimittel wirken. Hintergrund ist ein jetzt rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 7 K 6757/10 – VG Köln) zu einem omeprazolhaltigem und apothekenpflichtigen Arzneimittel
Der Hersteller wollte für das Präparat mit einem Wirkstoffgehalt von 20 mg vor dem Verwaltungsgericht Köln die Zusatzbezeichnung „akut“ beantragen, nachdem es aus der Verschreibungspflicht entlassen wurde.
Die Richter gaben dem Antrag aber nicht statt. Als Begründung führten sie an, das Arzneimittel wirke nicht besonders schnell. Verbraucher würden mit dem Begriff „akut“ in der Arzneimittelbezeichnung allerdings eine schnelle Wirkung in Verbindung bringen und nicht auf die Behandlung „akuter Verlaufsformen“ von Krankheiten schließen.
Gegen dieses Urteil wollte der Hersteller vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Berufung gehen. Das Gericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch zurück (Az. 13 A 719/13 – OVG NRW). Somit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln nun rechtskräftig.
BfArM-Präsident Walter Schwerdtfeger sieht in dem Urteil einen wichtigen Beitrag für den Verbraucherschutz: „Patienten müssen sich bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ganz besonders auf die Bedeutung von Namenszusätzen verlassen können.“ Ihre Sicherheit dürfe nicht durch falsche Vorstellungen über das Arzneimittel und seine Wirkung gefährdet werden. (fr)
Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de
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