• Kontakt
  • Therapeuten
  • Themen
  • Fachliche Aufsicht
Heilpraxis - Fachportal für Naturheilkunde und Gesundheit
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Symptome
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Ganzheitliche Medizin
  • Heilpflanzen
  • News
Heilpraxisnet.de - Portal für Naturheilverfahren und Naturheilkunde
  • Symptome
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Ganzheitliche Medizin
  • Heilpflanzen
  • News
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
Heilpraxisnet.de - Portal für Naturheilverfahren und Naturheilkunde
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen

BGH: Benotungen in Arzt-Internet-Bewertungsportalen kann Belege erfordern

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
1. März 2016
in News
Teile den Artikel

BGH wahrt aber Grundsatz der Anonymität der Nutzer
(jur). Die Betreiber eines Bewertungsportals im Internet müssen einer Beschwerde genau nachgehen. So sollen sie den Bewerter zu einer genauen Stellungnahme und zur Zusendung eventueller Belege auffordern, urteilte am Dienstag, 1. März 2016, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VI ZR 34/15). Den Grundsatz der Anonymität rührten die Karlsruher Richter dabei allerdings nicht an. Zudem dürften Prüfpflichten den Betrieb eines Bewertungsportals nicht unnötig erschweren.

Im Streitfall klagte ein Zahnarzt gegen das Arzt-Bewertungsportal jameda.de. Dort können Patienten nach einem Arzt suchen und ihren Praxisbesuch in Bereichen wie „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ mit einer Schulnote bewerten.

Der Zahnarzt hatte von einem Nutzer die Gesamtnote 4,8 bekommen. Er mutmaßt, der Bewerter könne gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen sein. Auf Beschwerde des Zahnarztes hatte Jameda die Bewertung zunächst gelöscht. Die Beschwerde sandte der Plattformbetreiber dem Nutzer zur Stellungnahme zu. Nach dessen Antwort wurde die Bewertung wieder eingestellt.

Daraufhin klagte der Zahnarzt auf Unterlassung und verlangte Informationen, wie es zu der Entscheidung gekommen ist.

Der BGH hatte schon mehrfach zu Bewertungsportalen entschieden. Danach können sich Ärzte nicht aus dem Portal austragen lassen, sondern müssen die Bewertungen hinnehmen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 23. September 2014, Az.: VI ZR 358/13). Auch betonte der BGH den gesetzlich verankerten Grundsatz der Anonymität (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 1. Juli 2014, Az.: VI ZR 345/13). Die Plattformbetreiber müssen Kommentare und Bewertungen nicht vorab prüfen; es reicht aus, wenn sie Beschwerden nachgehen und danach die Bewertung gegebenenfalls löschen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 19. März 2015, Az.: I ZR 94/13). Ähnlich hatte kürzlich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg die Meinungsfreiheit im Internet betont (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 2. Februar 2016, Az.: 22947/13).

Der BGH hielt in seinem neuen Urteil an diesen Grundsätzen nun fest. Erstmals konkretisierte er aber, wie die Prüfpflichten der Portalbetreiber aussehen. „Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert“, betonten die Karlsruher Richter.

Andererseits mache gerade die Anonymität der Bewertungsportale falsche Anschuldigungen oder andere Persönlichkeitsrechtsverletzungen besonders leicht. Ohne die Portalbetreiber hätten Betroffene, hier betroffene Ärzte, keine Möglichkeit, gegen die anonymen Behauptungen vorzugehen.

In diesem Spannungsfeld dürfe der Portalbetreiber zwar die Anonymität seiner Nutzer schützen. Beschwerden müsse er aber genau überprüfen und den Nutzer zu einer Stellungnahme auffordern. Im Fall des Arztes müsse er dabei seinen Praxisbesuch genau schildern. Soweit möglich müsse er zudem Unterlagen „wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien“ vorlegen, die seinen Praxisbesuch belegen.

Soweit die Anonymität gewahrt bleiben kann, müsse das Bewertungsportal solche Unterlagen – gegebenenfalls mit Schwärzungen – an den Arzt weitergeben, entschied der BGH.

In einer Stellungnahme betonte Jameda, anonyme Arztbewertungen sorgten „für mehr Transparenz über die ärztliche Qualität“ und erleichterten so den Patienten die Arztwahl. Kritische Bewertungen könnten aber nur im Netz bleiben, wenn die Nutzer kooperieren und auf Rückfragen antworten. Ohne Einverständnis des Patienten werde Jameda aber keine Unterlagen an den Arzt weitergeben, erklärte der Portalbetreiber in München. (mwo/fle)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

Nächster Artikel

Experten: Lungenkrebsrisiko bei Ex-Rauchern lange Zeit hoch

Tofu, Seitan, Quorn, Weizengluten und Co: Was alles in Fleischersatz enthalten ist

Jetzt News lesen

Eine Holzschaufel voll mit Flohsamenschalen auf weißem Grund

Ballaststoffe extrem wirksam gegen Diabetes

12. Juni 2025
Schwarz Bohnen vor weißem Hintergrund

Ernährung: Mit Bohnen & Kichererbsen Herzkrankheiten und Diabetes vorbeugen

11. Juni 2025
Kann eine nachlassende Gedächtnisleistung mit der Hilfe von speziellen Blutdruck senkenden Medikamenten verhindert werden? (Bild: redaktion93/stock.adobe.com)

Demenz: Reduzierung des Blutdrucks kann Risiko senken

10. Juni 2025
Hamburger und frittiertes Essen.

Herzgesundheit: Ernährungsqualität wichtiger als strikte Diäten

10. Juni 2025
Teller mit einem Brokkoliröschen darauf und Besteck daneben

Diät: Kalorieneinschränkung erhöht Risiko depressiver Symptome

8. Juni 2025
Adipöse Frau misst ihren Bauchumfang

Gesunde Ernährung auch ohne Gewichtsabnahme vorteilhaft

8. Juni 2025

Heilpraxis

Das Fachportal für Naturheilkunde und Gesundheit

  • Werben Sie hier
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Wir über uns
  • Rezepte
  • Consent anpassen
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Symptome
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Heilpflanzen
  • Ganzheitliche Medizin
  • News
  • Kontakt
  • Therapeuten
  • Themen
  • Fachliche Aufsicht
  • Rezepte

© 2022 Heilpraxisnet.de GbR