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Corona: Massive Lockerungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen

Volker Blasek
Verfasst von Diplom-Redakteur (FH) Volker Blasek, Medizinischer Fachredakteur
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9. Mai 2020
in News
Eine Person schneidet mit einer Schere ein Absperrband durch.
Bund und Länder beschließen aufgrund der niedrigen Rate an SARS-CoV-2-Neuinfektionen weitreichende Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen. (Bild: Jörg Lantelme/stock.adobe.com)
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Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie

Die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassten in einer Telefonkonferenz am 06.05.2020 neue Beschlüsse, wie es fortan in der Coronakrise weitergehen soll. Da es gelungen ist, die Zahl der täglichen Neuinfektionen deutlich zu reduzieren, wurden zahlreiche Maßnahmen gelockert.

Es zeigte sich, dass nach den ersten Lockerungen die Anzahl der Neuinfektionen niedrig gehalten werden konnte. Derzeit ist laut Bundesregierung keine erneut einsetzende Infektionsdynamik erkennbar. Die Bundesregierung dankte den Bürgerinnen und Bürgern für das Höchstmaß an Eigenverantwortung, mit der Kontaktverbote sowie Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten wurden. Unter dieser Voraussetzung seien erhebliche weitere Öffnungsschritte machbar, die den wirtschaftlichen Schaden und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen auf das unbedingt Notwendige begrenzen.

Grundregeln müssen erhalten bleiben

Da das Infektionsgeschehen in Deutschland nicht gleichmäßig verteilt ist, kann es in einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen Regelungen kommen. Alle Lockerungen sollten auf der Grundlage von Hygiene- und Abstandskonzepten erfolgen, die weiterhin konsequent eingehalten werden sollten. Generell seien die Lockerungen mit einer Gefahr für neue Infektionsketten verbunden.

Maskenpflicht und Abstandsregeln bleiben bestehen

Auch nach den Lockerungen müsse nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Öffentlichkeit eingehalten werden. In bestimmten öffentlichen Bereichen wie in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Kontaktbeschränkungen werden gelockert

Vorerst bis zum 5. Juni gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen. Diese werden aber etwas gelockert. Fortan sei es wieder gestattet, dass sich Personen eines Hausstandes mit Personen eines weiteren Hausstandes treffen. Die restlichen Kontaktbeschränkungen bleiben zunächst weiter bestehen.

Länder bekommen mehr Eigenverantwortung

Sollte in Teilen von Deutschland das Infektionsgeschehen über mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ansteigen, können die Landkreise ein sofortiges und konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umsetzen. Solche Maßnahmen müssen aufrechterhalten bleiben, bis das Infektionsgeschehen mindestens sieben Tage lang unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liege.

Schrittweise Öffnung der Schulen

In einem schrittweisen Konzept sollen die Schulen nun wieder für alle Schülerinnen und Schüler geöffnet werden. Dabei gilt es, entsprechende Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln einzuhalten. Der Unterricht soll in Form von teilweisem Präsenzunterricht durchgeführt werden. Bis zu den Sommerferien soll es jeder Unterrichtsstufe ermöglicht werden, die Schule zu besuchen. Parallel dazu sollen digitale Unterrichtskonzepte gefördert werden.

Kita-Notbetreuung wird erweitert

Die Notbetreuung in Kindergärten und Kitas soll spätestens ab dem 11. Mai in allen Bundesländern erweitert werden. Bis zu den Sommerferien soll jedes Kind, das sich zum Übergang in die Schule befindet, wieder die Möglichkeit bekommen, die Kita aufzusuchen.

Neue Besuchsregeln für Krankenhäuser und Pflegeheime

In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sollen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus können die Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, beziehungsweise die Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung von einer definierten Person besucht werden, solange es kein aktives Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.

Hygienekonzept in Unternehmen

Jedes Unternehmen in Deutschland muss fortan ein Hygienekonzept zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umsetzen. Nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden sollen weiterhin vermieden werden und die Heimarbeit sollte weiterhin bevorzugt werden. Beratung hierzu erfolgt von den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie von den Unfallversicherungsträgern. Es sei auch mit Kontrollen durch die entsprechenden Behörden zu rechnen.

Alle Geschäfte dürften wieder öffnen

Unter der Einhaltung von Hygieneregeln und unter Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen dürfen alle Geschäfte wieder öffnen. Dabei gelte eine maximale Personenzahl, die durch die Verkaufsfläche definiert wird.

Gemeinsamer Sport an der frischen Luft wieder erlaubt

Unter freiem Himmel, also außerhalb von Gebäuden, ist der Breiten- und Freizeitsport fortan wieder erlaubt. Die Sportministerinnen und Sportminister der Länder sehen einen stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vor.

Gastronomie, Tourismus und Kultur

Die Regelungen für Tourismus und Gastronomie sind den Ländern in eigener Verantwortung vorbehalten. Als Entscheidungsgrundlage dient die landesspezifische Infektionsdynamik. Generell soll eine schrittweise Öffnung der Gastronomie und die touristische Nutzung von Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen mit Hygiene- und Abstandskonzepten wieder ermöglicht werden. Ebenfalls den Ländern überlassen bleibt die schrittweise Öffnung der Theater, Opern, Konzerthäuser und Kinos unter Auflagen von Hygiene- und Abstandskonzepten.

Großveranstaltungen bleiben untersagt

Bis mindestens zum 31. August bleiben Großveranstaltungen wie Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmesveranstaltungen weiterhin untersagt. Die Bevölkerung müsse davon ausgehen, dass es in diesem Bereich auch vor Ende August keine Lockerung geben wird.

Weitere Entscheidungsfreiheiten der Länder

Die Ländern entscheiden selbst über die Öffnung der verbliebenen Bereiche. Dabei stehen landesspezifische Besonderheiten und das vor Ort vorherrschende Infektionsgeschehen im Vordergrund. So können die Länder selbstständig über die schrittweise Öffnung folgender Bereiche entscheiden:

  • Vorlesungsbetrieb an Hochschulen,
  • Übergang der Kinderbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb,
  • Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich,
  • Bars, Clubs und Diskotheken,
  • Messen,
  • Fahrschulen,
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe,
  • Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wiederaufnahme von Wettkampf- und Leistungssport,
  • kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter,
  • Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

(vb)

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Diplom-Redakteur (FH) Volker Blasek
Quellen:
  • Bundesregierung: Ein ausgewogener Beschluss (veröffentlicht: 06.05.2020), bundesregierung.de
  • Bundesregierung: Beschluss TOP 2: Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie (veröffentlicht: 06.05.2020), bundesregierung.de

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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