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Corona-Pandemie: Bayern hebt allgemeine Ausgangbeschränkung auf

Alfred Domke
Verfasst von Alfred Domke, Redakteur für Gesundheits-News
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5. Mai 2020
in News
Ein Schild mit Aufhebung der Ausgangsbeschränkung in Deutschland
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit. (Bild: Astrid Gast/stock.adobe.com)
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Bayern: Schrittweise Erleichterungen bei den Maßnahmen in der Corona-Pandemie

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, schrittweise bestehende Maßnahmen bezüglich der Corona-Pandemie zu erleichtern. Die allgemeine Ausgangsbeschränkung wird aufgehoben. Auch Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen werden wieder möglich. Zudem dürfen Spielplätze im Freien wieder öffnen.

Wie auch in anderen Bundesländern waren in Bayern zahlreiche Maßnahmen getroffen worden, um die Ausbreitung des Coronavirus Sars-Cov-2 und die durch den neuartigen Erreger ausgelöste Krankheit COVID-19 einzudämmen. Der sogenannte Corona-Lockdown hat laut Fachleuten auch enorme Auswirkungen auf die mentale Gesundheit. Nun sieht ein Exit-Fahrplan mehr Freiheiten im Freistaat vor.

Schutz der Gesundheit bleibt oberstes Ziel

Wie es in einer Mitteilung der Bayerischen Staatsregierung heißt, werden in der Corona-Pandemie in den kommenden Wochen Erleichterungen bei den beschlossenen Maßnahmen eingeleitet, um Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken.

Oberstes Ziel bleibt jedoch der Schutz der Gesundheit und die Stabilität des Gesundheitssystems im Freistaat. Rückfälle in höhere Ansteckungsraten oder in eine zweite Welle der Infektion müssen deshalb unbedingt vermieden werden.

Sollte sich das Infektionsgeschehen aber schlechter entwickeln, müssen die einschränkenden Maßnahmen länger bestehen bleiben. Dann können einzelne Lebensbereiche, Einrichtungsarten, Betriebs- oder Berufsgruppen, bei denen Lockerungen vorgenommen wurden, auch wieder beschränkte und befristete Einschränkungen erfahren.

Beschlossene Erleichterungen

Vor diesem Hintergrund hat das Bayerische Kabinett für das weitere Vorgehen die nachfolgenden Eckpunkte beschlossen:

Ausgangsbeschränkung
Die allgemeine Ausgangsbeschränkung entfällt ab dem 6. Mai 2020. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten aber fort. Demnach ist jede Person angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin verboten.

Künftig ist es erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, das heißt neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.

Schulunterricht
Der Unterrichtsbetrieb für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wurde bereits Ende April wieder aufgenommen. Nun werden für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts folgende Zeitpunkte angestrebt:

Ab dem 11. Mai soll der Präsenzunterricht für die „Vorabschlussklassen“ der weiterführenden Schulen (Gymnasium: 11. Klasse / Realschule: 9. Klasse / Mittelschule 8. Klasse) sowie für die 4. Klasse Grundschule beginnen.

Ab dem 18. Mai soll der Präsenzunterricht beginnen für: Grundschule: 1. Klasse; Mittelschule: 5. Klasse; Realschule: 5. und 6. Klasse und Gymnasium: 5. und 6. Klasse.

Nach den Pfingstferien ist Ziel die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für alle weiteren Jahrgangsstufen im wöchentlichen Wechsel.

Kindertagesbetreuung
Die Kindertagesbetreuung soll ebenfalls schrittweise wieder hochgefahren werden. Laut Medienberichten sollen bis Pfingsten 50 Prozent der Kinder wieder in Kitas gehen können.

Ab kommendem Montag sollen sich demnach bis zu drei Familien zu privaten Betreuungsgruppen zusammenschließen können. Waldkindergärten dürfen ebenfalls wieder öffnen und Tagesmütter wieder bis zu fünf Kinder betreuen. Ab dem 25. Mai sollen dann Vorschulkinder dazukommen.

Besuchsverbote in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelockert
Ab dem 9. Mai wird das bestehende Besuchsverbot in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert. Voraussetzung ist aber die strikte Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen.

Dann ist der Besuch einer festen, registrierten Kontaktperson oder eines Familienmitgliedes mit fester Besuchszeit, der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Besucher und besuchte Person möglich.

Geschäfte und Gastronomie
Ab dem 11. Mai 2020 wird die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) unter Auflagen (zum Beispiel Maskenpflicht) erlaubt. Die bislang geltende Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm wird dann aufgehoben.

Auch Einkaufszentren und Wochenmärkte können unter Beachtung besonderer Auflagen wieder öffnen.

Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (beispielsweise Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020.

Das Pfingstwochenende ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus wie Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks.

Spielplätze und Sport
Ab dem 6. Mai werden Spielplätze (keine Bolzplätze) wieder geöffnet.

Kontaktfreier Individualsport mit Abstand (zum Beispiel Tennis, Leichtathletik, Golf, Segeln, Reiten (auch in der Halle) oder Flugsport) wird ab dem 11. Mai wieder zugelassen.

Des Weiteren können ab 11. Mai auch Tierparks und botanische Gärten, Bibliotheken, Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten, Fahrschulen und Musikschulen mit Auflagen wieder geöffnet werden. (ad)

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Alfred Domke
Quellen:
  • Bayerische Staatsregierung: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 5. Mai 2020, (Abruf: 05.05.2020), Bayerische Staatsregierung

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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