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E-Zigaretten: Neues Pilotverfahren eröffnet

Fabian Peters
Verfasst von Fabian Peters
17. Juni 2013
in News
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Prozess um die E-Zigarette am Landgericht Frankfurt

17.06.2013

Ein Pilotverfahren am Landgericht Frankfurt soll Klarheit zur Einstufung der E-Zigaretten bringen. Fallen die zu verdampfenden Liquide unter das Arzneimittelgesetz, wäre zukünftig nur noch ein Verkauf in der Apotheke erlaubt und die Substanzen müssten zuvor entsprechende Prüfverfahren durchlaufen.

Seit die E-Zigarette sich in Deutschland einer wachsenden Beliebtheit erfreut, sind immer wieder Diskussionen über deren Auswirkungen auf die Gesundheit aufgekommen. Von verschiedener Seite wurde eine Bewertung der nikotinhaltigen Liquide, die in den E-Zigaretten verdampft werden, als Arzneimittel gefordert, was eine Beschränkung der Abgabe auf Apotheken zur Folge hätte. In mehreren Bundesländern starteten Verfahren, die zu einer Klärung beitragen sollten. So wurde laut Mitteilung der Nachrichtenagentur „dpa“ aktuell auch am Landgericht Frankfurt ein Prozess eröffnet, der klären soll, ob die E-Zigaretten ein Genussmittel oder ein Arzneimittel sind.

Die zu behandelnde Anklage richtet sich gegen einen Geschäftsmann, der laut Staatsanwaltschaft gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen haben soll, indem er die nikotinhaltige Flüssigkeit zum Befüllen der E-Zigaretten importierte und weiterverkaufte. Zwar hatte der Angeklagte gleich am ersten Verhandlungstag eingeräumt, einen Handel mit den die Liquiden betrieben zu haben. Doch sei er davon ausgegangen, dass dies legale Genussmittel sind. Eine Einschätzung, die angesichts der unklaren Rechtslage durchaus nachvollziehbar scheint. Denn beispielsweise hatte das Verwaltungsgericht München jüngst in einem ähnlichen Verfahren geurteilt, dass die E-Zigaretten nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen. Der 46-jährigen Geschäftsmann aus Nordrhein-Westfalen muss sich nun dennoch vor dem Landgericht Frankfurt verantworten und der Ausgang bleibt bis zur Verkündung des Urteilsspruches ungewiss. (fp)

Bild: Viktor Mildenberger / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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