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Sterbehilfe: Einrichtungen zur aktiven Unterstützung bleiben verboten

Fabian Peters
Verfasst von Dipl. Geogr. Fabian Peters
7. November 2015
in News
Leseminuten 2 min
Einrichtungen zur Unterstützung bei Selbsttötungen bleiben in Deutschland weiterhin verboten. (Bild: ursule/fotolia.com)

Im Einzelfall bleibt die Selbsttötungshilfe straffrei
Nachdem der Bundestag gestern bereits die Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung beschlossen hatte, stand heute das weit strittigere Thema der Sterbehilfe auf der Tagesordnung. Die Hilfe zur Selbsttötung wird seit Jahren äußerst kontrovers diskutiert. Während manche Staaten, wie beispielsweise die Niederlande, in bestimmten Einrichtungen eine aktive Sterbehilfe gestatten, ist hierzulande eine entsprechende Selbsttötungshilfe untersagt. Bei Beihilfe zur Selbsttötung kann im Einzelfall jedoch auf eine strafrechtliche Ahndung verzichtet werden. Dies wird auch in Zukunft so bleiben.

Die Mehrheit des Deutschen Bundestags hat heute für den fraktionsübergreifenden „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ gestimmt, so die Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. Damit sind Einrichtungen und Vereine zur Unterstützung bei Selbsttötungen weiterhin untersagt. Im Einzelfall kann die Sterbehilfe zwar straffrei bleiben, allerdings ist auch hier keine grundsätzliche Straffreiheit garantiert.

Einrichtungen zur Unterstützung bei Selbsttötungen bleiben in Deutschland weiterhin verboten. (Bild: ursule/fotolia.com)
Einrichtungen zur Unterstützung bei Selbsttötungen bleiben in Deutschland weiterhin verboten. (Bild: ursule/fotolia.com)

Vom vollständigen Verbot bis zur grundsätzlichen Erlaubnis
Das Spektrum der eingebrachten Anträge zu dem zukünftigen Umgang mit der Selbsttötungshilfe spiegelt auch die kontroverse Debatte wider, die seit Jahren um die Sterbehilfe geführt wird. So reichten die Vorschläge von einer Erlaubnis der ärztlichen Sterbehilfe (Antrag des Bundestagsvizepräsident Peter Hintze und der stellvertretenden SPD-Fraktionsvorsitzenden Carola Reimann) bis hin zu einer generellen strafrechtlichen Ahndung der Sterbehilfe (Antrag Patrick Sensburg; CDU). Die Mehrheit erhielt am Ende der fraktionsübergreifende Gesetzesentwurf der Abgeordneten Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Die Linke) und Dr. Harald Terpe (Bündnis 90/Die Grünen), so die Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. In dem Entwurf sei ein Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötungshilfe vorgesehen, die Beihilfe zur Selbsttötung werde im Einzelfall jedoch weiter straffrei belassen.

Selbsttötungshilfe als Dienstleistung ein Tabu
Der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe betonte, es sei „richtig, dass unsere Rechtsordnung zum Drama der Selbsttötung schweigt.“ Grundsätzliche solle daher „an der Straffreiheit der individuellen Selbsttötungsbeihilfe insgesamt festhalten (werden) – ohne ein Sonderstrafrecht für irgendeine Berufsgruppe.“ Allerdings sei es eine völlig unterschiedliche Situation, ob ein zur Selbsttötung entschlossener Mensch mit einer anderen Person über mögliche Unterstützungshandlungen redet oder ob Vereine einem unbegrenzten Adressatenkreis dies gleichsam als Dienstleistung anbieten, begründete der Bundesgesundheitsminister das beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötungshilfe.

Sterbehilfe keine ärztliche Aufgabe
Auch sei zu begrüßen, dass die Ärzteschaft deutlich gemacht habe: Die Selbsttötungshilfe ist keine ärztliche Aufgabe, erläutert Gröhe. Der ärztliche Berufsethos und das Standesrecht dürften nicht durch eine ausdrückliche zivilrechtliche Erlaubnis der ärztlichen Selbsttötungshilfe ausgehebelt werden. Sollten Ärztinnen oder Ärzte „dieses standesrechtliche Gebot im Einzelfall höchster Gewissensnot überschreiten, dann ist es Aufgabe der zuständigen Ärztekammer, den konkreten Fall angemessen zu würdigen“, so Gröhe weiuter. Er habe „großes Vertrauen in die Ärzteschaft, dass eine solche Prüfung wie in der Vergangenheit mit Vernunft und Augenmaß erfolgt“, betont der Bundesgesundheitsminister. (fp)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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