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Urteil: Elternzuschuss auch für Besuch von Kitas freier Träger

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
14. März 2016
in News
Bild: Oksana Kuzmina - fotolia
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VGH Mannheim: Elternzuschuss auch für Besuch von Kitas freier Träger
(jur). Erhalten Eltern von der Kommune für den Besuch ihrer Kinder in einem Kindergarten einen freiwilligen Zuschuss, darf dies nicht nur für kommunale Kitas gelten. Denn wird nicht auch der Besuch von Kindergärten freier Träger gefördert, verstößt dies gegen den Gleichheitsgrundsatz, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Montag, 14. März 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 12 S 638/15). Bei der Höhe der Förderung darf die Kommune jedoch Unterschiede in den Betreuungsangeboten berücksichtigen, so der VGH in seinem Urteil vom 23. Februar 2016.

Bild: Oksana Kuzmina - fotolia
Bild: Oksana Kuzmina – fotolia

Geklagt hatte ein Elternpaar aus Künzelsau, welches ihre zwei Kinder 2008 in einen Waldorfkindergarten schickte. Die Stadt gewährt seit 2007 Künzelsauer Eltern eine deutliche Beitragsermäßigung, wenn die Kinder in einen städtischen Kindergarten geschickt werden. Ab dem 3. Lebensjahr fallen dann keine Kita-Beiträge mehr an.

Davon wollten auch die klagenden Eltern profitieren und verlangten von der Stadt die Erstattung von Kita-Beiträgen in Höhe von 11.621 Euro. So viel hatten sie für den Besuch ihrer Kinder in den Waldorfkindergarten aufgewandt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Eltern auf Erstattung der gezahlten Beiträge ab. Allerdings verpflichtete das Gericht die Kommune, aus Gleichbehandlungsgründen noch einmal über den Antrag für einen Zuschuss zu entscheiden.

Die Stadt Künzelsau wollte jedoch weiterhin nur freiwillige Zuschüsse für Besuche städtischer Kindergärten zahlen und legte daher beim VGH gegen das Urteil Berufung ein.

Doch auch die Mannheimer Richter kippten die Förder-Praxis der Kommune. Mit der direkten Förderung des Besuchs allein einer städtischen Kita werden das gesetzliche Wahlrecht der Eltern und deren Erziehungsbestimmungsrecht unterlaufen. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz, wenn Eltern, die ihre Kinder in einen Kindergarten eines freien Trägers schicken, von der freiwilligen Förderung ausgeschlossen werden.

Zwar fördere die Kommune den Künzelsauer Waldorfkindergarten selbst ebenfalls mit freiwilligen Zuschüssen. Doch diese hätten im Gegensatz zur Förderung des städtischen Kita-Besuchs nicht den Zweck, Vorschulkindern regelmäßig einen dreijährigen kostenfreien Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Sie dienten vielmehr der allgemeinen Finanzierung der privaten Kindergärten.

Die Stadt muss daher neu über den Förderantrag der klagenden Eltern entscheiden. Allerdings müsse die Förderung zwischen den Kindergärten der einzelnen Träger nicht gleich hoch sein. Die Förderungshöhe dürfe Unterschiede in den Betreuungsangeboten berücksichtigen. (fle)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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