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Freie Wahl des Corona-Impfstoffs?

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
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22. April 2021
in News
Spritze und Impfstoff für COVID-19.
Bürger können sich nicht den Impfstoff aussuchen. Kläger muss Impfstoff von AstraZeneca akzeptieren. (Bild: Leigh Prather/stock.adobe.com)
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Bei der Corona-Impfung können sich Bürger den Impfstoff nicht aussuchen. Die entsprechende Praxis ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht Aachen am Mittwoch, 21. April 2021, in einem Eilbeschluss entschied (Az.: 7 L 243/21).

VG Aachen: 61-Jähriger muss AstraZeneca akzeptieren

Obwohl sie eigentlich der Prioritäten-Rangfolge noch nicht dran sind, können sich aktuell über 60-Jährige schon zur Corona-Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca anmelden. Hintergrund ist die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 1. April 2021, diesen Impfstoff nur noch für Personen über 60 zu verwenden. Grund für diese Empfehlung waren äußerst seltene, aber lebensgefährliche Sinusvenenthrombosen im Gehirn jüngerer Impflinge.

Der Antragsteller wollte durchaus gerne schon eine Impfung haben – aber nicht mit AstraZeneca, sondern mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer.

Doch ein solches Wahlrecht besteht nicht, entschied das Verwaltungsgericht Aachen. Es ergebe sich weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten.

Der Gesundheitsschutz der Impflinge werde dadurch hinreichend sichergestellt, dass die Impfung mit den jeweils aktuell in Deutschland beziehungsweise in Europa zugelassenen Impfstoffen erfolge.

Keine freie Wahl des Corona-Impfstoffs

Angesichts der Knappheit des Impfstoffs sei es dabei nicht zu beanstanden, wenn hier der AstraZeneca-Impfstoff einer bestimmten Altersgruppe zugeteilt wird. Dies sei durch das höhere Thromboserisiko für Jüngere gerechtfertigt. Der Gleichheitsgrundsatz sei daher nicht verletzt.

Individuelle Gründe gegen eine Verwendung des Impfstoffs von AstraZeneca habe der Antragsteller nicht dargelegt.

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Sebastian Bertram
Quellen:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 7 L 243/21

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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