Sechs Krankenkassen ändern ihre Satzung: Hartz IV Empfänger werden zur Zahlung von Zusatzbeiträgen verpflichtet.
24.01.2011
Einige Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge von Hartz IV Empfängern, obwohl die Bundesregierung im Rahmen der Gesundheitsreform eine generelle Befreiung der Zusatzbeiträge bei Sozialhilfe oder Hartz IV Bezug beschlossen haben. Möglich macht dies eine Satzungsänderung der Kassen.
Eigentlich sollten Hartz IV Bezieher von den Zusatzbeiträgen befreit sein. Eigens hierfür brachte die schwarz-gelbe Koalition eine Gesetzesänderung im Rahmen der Gesundheitsreform auf den Weg. Doch nun scheint alles anders zu sein. Denn den Krankenkassen ist es gestattet, eine Satzungsänderung vorzunehmen. Tatsächlich planen einige Krankenkassen eben eine jene Änderung der Satzung vorzunehmen, um auch bei Mittellosen den Zusatzbeitrag einzutreiben. Das bestätigte ein Sprecher des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) gegenüber der Stiftung Warentest in Berlin.
Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform ist es einer jeden Krankenkasse freigestellt, die Höhe der Zusatzbeiträge selbst zu bestimmen. Durch die beschlossene Erhöhung des regulären Beitragssatzes auf 15,5 Prozent müssen allerdings nur die wenigsten Kassen einen zusätzlichen pauschalen Beitrag verlangen. Nach neusten Erkenntnissen fordern derzeit 13 Krankenkassen trotz Anhebung des Beitragssatzes einen Zusatzbeitrag, darunter auch die große Ersatzkasse Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK).
Sozialausgleich greift nicht bei Satzungsänderung
Der geschaffene Gesundheitsfond soll dazu dienen, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für Hartz IV-Bezieher zu übernehmen. Der durchschnittliche Betrag errechnet sich allerdings aus den durchschnittlichen Zusatzbeiträgen aller Krankenkassen. Da jedoch nur 13 Kassen derzeit einen Zusatzbeitrag erheben, ist der rechnerische Zusatzbeitrag bei Null Euro. Ist demnach der tatsächliche Zusatzbeitrag höher, als der durchschnittliche, so muss die Differenz von der Kasse getragen werden. Es sei denn, die Krankenkasse des Versicherten ändert dahingehend ihre Satzung und fordert die Differenz vom Versicherten. Da nun der durchschnittliche zusätzliche Pauschalbeitrag bei Null Euro liegt, müssen Hartz-IV-Bezieher bei einer entsprechenden Satzungsänderung den gesamten Zusatzbeitrag zahlen. Wie viele Menschen nun hiervon betroffen sind, konnte der GKV-Sprecher nicht beziffern. Im Klartext bedeutet dies, dass der von der Bundesregierung versprochene Sozialausgleich für Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht greift, zu mindestens in diesem Jahr.
13 Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag
Laut Angaben der Stiftung Warentest haben von den 13 Kassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, insgesamt sechs Krankenkassen beschlossen, ihre Satzung zu ändern und Zusatzbeiträge von Hartz IV Beziehern zu verlangen. Nach neuerlichen Urteilen können Bezieher von Sozialleistungen diese Kosten bei dem Leistungsträger nicht geltend machen. Die Jobcenter vertreten die Ansicht, dass die Betroffenen die Krankenkasse wechseln können, um die zusätzlichen Beträge zu vermeiden. Allerdings greift das Sonderkündigungsrecht nicht bei einer Änderung der Satzung. Das Recht zur Sonderkündigung greift nur dann, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag verlangt oder diesen weiter erhöht. Die DAK ist mit rund 4,7 Millionen Mitgliedern die drittgrößte Krankenkasse in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass einige Tausend bisweilen Zehntausende Menschen im Hartz IV Bezug von Zusatzbeiträgen trotz Sozialausgleich betroffenen sind. Nach bislang unbestätigten Angaben will auch die DAK eine Satzungsänderung vornehmen.
Betroffenen bleibt nur reguläre Kündigung
Den Betroffenen bleibt also nichts anderes übrig, als den Zusatzbeitrag von Arbeitslosengeld II Regelleistungen zu begleichen. Nur eine reguläre Kündigung der Krankenkasse ist möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ist die Kasse gewechselt, so ist man mindestens 18 Monate gebunden und kann erst dann wieder in einer andere Krankenkasse wechseln. Es sei denn, innerhalb der 18 Monate erhebt die Kasse einen neuen Zusatzbeitrag oder erhöht bestehende. Dann greift das Sonderkündigungsrecht. (sb)
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