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Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
4. November 2014
in News
Leseminuten 3 min

Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt werden

04.11.2014

Bauarbeiter, Piloten, Skilehrer: In zahlreichen Jobs sind Beschäftigte einer verstärkten UV-Strahlung ausgesetzt und haben somit ein höheres Hautkrebs-Risiko. Der helle Hautkrebs soll daher in Deutschland ab Januar kommenden Jahres auf die Liste der Berufskrankheiten kommen. Die Versicherer rechnen mit enormen Kosten.

Durch Arbeit im Freien UV-Strahlung ausgesetzt
Briefträger Dachdecker, Landwirte: In vielen Berufen verbringen die Beschäftigten den Großteil des Tages im Freien. Durch die UV-Strahlung haben diejenigen, die draußen arbeiten ein höheres Hautkrebs-Risiko. Ab Januar soll nun Hautkrebs in Deutschland als Berufskrankheit anerkannt werden. Dann haben Menschen, die in ihrem Job lange Jahre regelmäßig der Sonne ausgesetzt sind, bei einer Form von hellem Hautkrebs erstmals geregelte Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), wie der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) laut einer dpa-Meldung mitteilte. Neben Behandlung und Reha zählen dazu auch Renten und Entschädigungen.

Über 70 anerkannte Berufskrankheiten
Wie es heißt würden Berufsgruppen wie beispielsweise Bauarbeiter, Dachdecker, Landwirte, Seeleute, Briefträger, Bademeister oder Skilehrer zu den Begünstigten dieser Regelung zählen. In Einzelfällen wurden bereits vor der Einführung der neuen Berufskrankheit bisher 100.000 Euro „Verletztenrente“ an Patienten bezahlt. Der wissenschaftlich-medizinische Nachweis und die Zustimmung der Politik – die als sehr sicher gilt – sind Grundlage für die Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten. Derzeit umfasst die amtliche Liste der Berufskrankheiten mehr als 70 Leiden, die nachweislich durch den Job entstanden sind, beispielsweise die klassische Staublunge.

Kosten werden von Unfallversicherung erstattet
In diese Liste sollen nun erstmals auch eine Form des hellen Hautkrebs (Stachelzellkrebs) und Vorstufen davon (aktinische Keratosen) aufgenommen werden. Dies heißt, dass die Unfallversicherung zur Prüfung gezwungen ist, wenn bei einem Arbeitnehmer der Verdacht eines arbeitsbedingten Hautkrebsfalles auftritt. In der Regel leitet im Versorgungsfall ein niedergelassener Dermatologe seine Diagnose in Form einer ärztlichen Anzeige an die GUV weiter. Wenn der Fall anerkannt wird, bekommt der Patient die Behandlungskosten nicht länger von seiner Krankenversicherung, sondern von der Unfallversicherung erstattet. Dabei können die Leistungen weit über das hinausgehen, was private oder gesetzliche Krankenkassen zahlen. Auch Renten und Entschädigungen sind möglich. Zudem gelten die Ansprüche auch noch für Rentner.

Versicherer rechnen mit hohen Kosten
Bislang schlägt Hautkrebs bei der Unfallversicherung in Zusammenhang mit Teer lediglich mit 1,7 Millionen Euro im Jahr zu Buche. Doch mit der Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten rechnet die DGUV bis 2020 mit rund 20,5 Millionen Euro pro Jahr. Bisher machen Hautkrankheiten im jährlichen Budget insgesamt rund 98,2 Millionen Euro aus. Es handelt sich dabei überwiegend um Handekzeme, die an Arbeitsplätzen von Friseuren, Krankenpflegern oder Reinigungskräften auftreten. Pro Jahr kommt die Unfallversicherung auf Ausgaben von rund zwölf Milliarden Euro.

Betroffene sollten sich vor UV-Strahlung schützen
Um es gar nicht erst soweit kommen zu lassen, sollten – nicht nur von den besonders betroffenen Berufsgruppen – Experten-Tipps um Hautkrebs zu vermeiden beachtet werden. Wichtig ist dabei vor allem entsprechender Sonnenschutz. Dies bedeutet nicht nur, dass man sich mit Sonnenschutzmitteln mit möglichst hohem Lichtschutzfaktor eincremen sollte, sondern auch Hautpartien durch langärmlige Kleidung sowie Kopfbedeckung vor UV-Strahlung schützt. Da Hautkrebs, wenn er in einem frühen Stadium entdeckt wird, oft geheilt werden kann, sollten vor allem die Personen aus den Risikogruppen regelmäßig zur Früherkennungs-Untersuchung gehen. In Deutschland haben gesetzlich Versicherte ab einem Alter von 35 alle zwei Jahre einen Anspruch auf ein solches Screening. (ad)

Bild: Joerg Trampert / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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