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Heilmittelkatalog maßgeblich für Umsatzsteuer

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
12. November 2014
in News
Leseminuten 1 min

12.11.2014

Die auf 7% ermäßigte Umsatzsteuer gilt ab Anfang Juli 2015 nur noch für Heilbäder, die laut Heilmittelkatalog des GBA verordnungsfähig sind. Eine entsprechende Verordnung durch Ärzte oder Heilpraktiker muss dafür künftig nicht mehr vorliegen.

Dies teilte das Bundesfinanzministerium mit. Bisher galt für Heilbäder ein Umsatzsteuersatz von 7%, wenn diese Heilbäder "der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit" dienen (§ 12 Absatz 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz).

Heilmittelkatalog ausschlaggebend
Ausdrücklich wird künftig auf den Katalog der verordnungsfähigen Heilmittel des GBA verwiesen. Als verordnungsfähig anerkannt sind z.B. Peloidbäder und -packungen, Inhalationen, Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und Unterwasserdruckstrahl-Massagen. Für diese Maßnahmen komme eine Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie als ärztliche und heilpraktische Heilbehandlung nicht ganz von der Umsatzsteuer befreit seien.

Fußreflexzonen- und Akupunktmassagen ausgenommen
Ausdrücklich von der ermäßigten Umsatzsteuer ausgeschlossen werden nicht-verordnungfähige Heilbehandlungen wie u.a. nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonen-, Akupunkturmassage oder die Atlas-Therapie nach Arlen.
Dies gilt auch für Massagen – sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt – Sauna, diverse nicht-verordnungsfähige Bäder (z.B. Aroma-, Meerwasser-, Schoko- oder Heubäder) und Lichtbehandlungen. Aber auch für Bodybuilding und Fitnesstraining gilt der volle Mehrwertsteuersatz. (pm)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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