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Jäger muss nach Cannabis-Verordnung Waffenschein abgeben

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
31. Januar 2018
in News
Ein Fläschchen mit Hanföl steht neben einer Hanfpflanze.
(Bild: Elroi/fotolia.com)
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VGH München: Jederzeit sorgsamer Waffengebrauch nicht mehr sicher
Wer von seinem Arzt dauerhaft Cannabis verordnet bekommt, muss einen gegebenenfalls vorhandenen Waffenschein abgeben. Das gilt auch für einen Jäger, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Mittwoch, 31. Januar 2018, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: 21 CS 17.1521).

Ein Arzt hatte dem Jäger aus dem oberbayerischen Landkreis Miesbach Cannabis als Dauermedikation verordnet. Seit März 2017 ist dies auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zulässig, wenn die Droge zumindest Linderung für eine „schwerwiegende Erkrankung“ verspricht und zur Behandlung keine zumutbare schulmedizinischen Alternativen besteht.

(Bild: Elroi/fotolia.com)

Als das Landratsamt Miesbach forderte es den Jäger zu einem fachpsychologischen Gutachten auf. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Jäger sei zum Waffenbesitz nicht mehr geeignet. Daraufhin widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte und zog den Waffenschein ein.

Dagegen klagte der Jäger. Mit einem Eilantrag wollte er zudem erreichen, dass die Wirkung der Behördenentscheidung bis zu einem Urteil im Hauptverfahren ausgesetzt wird.

Dies lehnte der VGH München nun ab. Laut Waffengesetz müsse ein Waffenbesitzer „jederzeit und in jeder Hinsicht“ vorsichtig und sachgemäß mit seiner Waffe umgehen können. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten sei dies nicht sichergestellt.

Zur Begründung verwies der VGH auf die gutachterlich vorgetragenen bisherigen Erkenntnisse zu regelmäßigem Cannabiskonsum. Danach sei „eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition“ nicht gewährleistet.

Nach Überzeugung der Münchener Richter ist dies auch auf eine ärztlich verordnete Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen übertragbar. Denn jedenfalls bislang gebe es keine ausreichenden Hinweise, dass sich die Wirkung eines medizinisch begründeten Cannabiskonsums deutlich von der eines missbräuchlichen Konsums unterscheidet. Insbesondere fehlten bislang medizinische Studien zu „Cannabiskonsumenten mit spezifischer medizinischer Problemstellung ohne Drogenvorgeschichte“.

Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen könnten daher auch bei einer ärztlich verordneten und überwachten Dauereinnahme nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Dass Cannabis-Patienten nicht automatisch ihren Führerschein abgeben müssen, stehe dem nicht entgegen, heißt es ergänzend in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 5. Januar 2018. Denn im Waffengesetz stehe die Sicherheit weit stärker im Vordergrund als beim Fahrerlaubnisrecht. mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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