Krankenkassen dürfen neue Mitglieder nicht mit Rabatten werben
13.09.2012
Wie das Sozialgericht Berlin jetzt entschied, dürfen Krankenkassen bei der Werbung um neue Mitglieder keine Rabatte für Möbelhäuser oder Freizeitangebote verwenden. Das Gericht begründete seine Entscheidung, in dem es ausdrücklich auf das in erster Linie auf die Gesundheit seiner Mitglieder gerichtete Interesse der Krankenkassen verwies.
Kassen dürfen nur mit „Gesundheitsbezug“ werben
Im vorliegenden Fall hatten sechs Ersatzkassen geklagt, da eine konkurrierende Krankenkasse mit Rabatten und Sonderkonditionen beispielsweise für Kleidung oder Möbel um neue Mitglieder geworben hatte. Darin sahen die Ersatzkassen einen Wettbewerbsverstoß. Die beklagte Krankenkasse sah die Werbemaßnahmen aufgrund eines verschärften Wettbewerbs zwischen den Kassen jedoch als gerechtfertigt an.
Das Sozialgericht beurteilte die Werbeaktivitäten ebenfalls als Wettbewerbsverstoß. „Mit den Werbemaßnahmen bedient sich die Beklagte eines Mittels, den konkurrierende gesetzliche Kassen nicht nutzen können, die die von § 30 Abs. 1 SGB IV gesetzten Grenzen beachten. Die Beklagte verschafft sich damit einen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen nicht zulässigen Vorteil gegenüber anderen Krankenkassen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Krankenkassen seien per Gesetz darauf beschränkt, ihre Mitglieder in gesundheitlichen Anliegen zu versorgen. Auch die Werbemaßnahmen müssten deshalb einen klaren Bezug zur Gesundheit haben. Aktenzeichen: S 81 KR 1280/11. (ag)
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