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Kassen dürfen nicht mit Rabatten werben

Astrid Goldmayer
Verfasst von Dipl. Geogr Astrid Goldmayer
13. September 2012
in News
Leseminuten 1 min

Krankenkassen dürfen neue Mitglieder nicht mit Rabatten werben

13.09.2012

Wie das Sozialgericht Berlin jetzt entschied, dürfen Krankenkassen bei der Werbung um neue Mitglieder keine Rabatte für Möbelhäuser oder Freizeitangebote verwenden. Das Gericht begründete seine Entscheidung, in dem es ausdrücklich auf das in erster Linie auf die Gesundheit seiner Mitglieder gerichtete Interesse der Krankenkassen verwies.

Kassen dürfen nur mit „Gesundheitsbezug“ werben
Im vorliegenden Fall hatten sechs Ersatzkassen geklagt, da eine konkurrierende Krankenkasse mit Rabatten und Sonderkonditionen beispielsweise für Kleidung oder Möbel um neue Mitglieder geworben hatte. Darin sahen die Ersatzkassen einen Wettbewerbsverstoß. Die beklagte Krankenkasse sah die Werbemaßnahmen aufgrund eines verschärften Wettbewerbs zwischen den Kassen jedoch als gerechtfertigt an.

Das Sozialgericht beurteilte die Werbeaktivitäten ebenfalls als Wettbewerbsverstoß. „Mit den Werbemaßnahmen bedient sich die Beklagte eines Mittels, den konkurrierende gesetzliche Kassen nicht nutzen können, die die von § 30 Abs. 1 SGB IV gesetzten Grenzen beachten. Die Beklagte verschafft sich damit einen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen nicht zulässigen Vorteil gegenüber anderen Krankenkassen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Krankenkassen seien per Gesetz darauf beschränkt, ihre Mitglieder in gesundheitlichen Anliegen zu versorgen. Auch die Werbemaßnahmen müssten deshalb einen klaren Bezug zur Gesundheit haben. Aktenzeichen: S 81 KR 1280/11. (ag)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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