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Urteil: Kein Schmerzensgeld wegen Amalgam-Zahnfüllung

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
4. April 2016
in News
Leseminuten 2 min
Doch kein Schmerzensgeld wegen Amalgam-Füllungen. Bild: artepicturas - fotolia

OLG Hamm: Amalgam-Verwendung ist grundsätzlich unbedenklich

(jur). Amalgam-Füllungen in Zähnen sind grundsätzlich auch bei gleichzeitig im Mund bestehenden Gold-Füllungen unbedenklich. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 4. April 2016, bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit die Forderung einer Patientin nach Schadenersatz sowie einem Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro abgewiesen (Az.: 26 U 16/15).

Die Frau hatte sich zwischen 1987 bis 2009 von einer Zahnärztin aus Lemgo behandeln lassen. Dabei erhielt sie bereits seit ihrer Kindheit mehrere Silber-Amalgamfüllungen. Doch auch Goldfüllungen wurden verwendet.

Doch kein Schmerzensgeld wegen Amalgam-Füllungen. Bild: artepicturas - fotolia
Doch kein Schmerzensgeld wegen Amalgam-Füllungen. Bild: artepicturas – fotolia

Die Behandlung mit Amalgam sei falsch gewesen, meinte die Patientin. Sie habe eine Amalgam-Allergie entwickelt, die die Zahnärztin nicht erkannt habe. Außerdem habe bei ihr ein „Batterie-Effekt“ im Mund vorgelegen. Mit den Metallen Gold und Silber im Mund sei wegen der daraufhin entstandenen Elektrolyse ein leichter Strom entstanden. Ein anderer Zahnarzt habe die Amalgam-Füllungen wieder entfernen und dabei auch zwei Zähne ziehen müssen.

In seinem Urteil vom 4. März 2016 stellte das OLG jedoch keine fehlerhafte Behandlung der Zahnärztin fest. Die Amalgam-Verwendung als Zahnfüllmaterial sei grundsätzlich unbedenklich.

Dies gelte auch hinsichtlich einer elektrochemischen Reaktion aufgrund der Verwendung von Gold und Amalgam. Denn die verwendeten Silberamalgame würden beim Kontakt mit Speichel weitere elektrochemische Reaktionen verhindern. Unbedenklich sei hier auch der Verbleib von Amalgamresten bei dem Aufbau von neuen Goldkronen. Denn die Goldkronen würden mit Zement befestigt, so dass eine notwendige Isolierung zwischen Amalgam und Gold geschaffen werde.

Eine mögliche Amalgam-Allergie sei bei der Klägerin nach einem zahnmedizinischen Gutachten nicht festgestellt worden. Massive gesundheitliche Einschränkungen habe die Frau erst ab Ende 2001 geäußert, viele Jahre nach dem Einsatz der ersten Amalgam-Füllung. Die Klägerin habe auch in die zahnmedizinische Behandlung wirksam eingewilligt. Wegen mangelnder gesundheitlicher Risiken bei der Behandlung mit Amalgam habe die Zahnärztin auch nichts aufklären müssen. (fle)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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