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Kein Wiederaufnahmeverfahren für Psychiatrie-Geschädigte

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
21. Juli 2018
in News
Bild: sebra - fotolia
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EGMR: Deutsche Gerichte konnten Prozesskostenhilfe versagen

Jahrelang wurde Waltraud Storck wegen einer falschen Diagnose und ohne richterliche Anordnung in der Psychiatrie untergebracht und zwangsbehandelt. Deutsche Prozesskostenhilfe für ein erneutes zivilrechtliches Wiederaufnahmeverfahren gegen die verantwortliche Privatklinik kann die Psychiatrie-Geschädigte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aber nicht verlangen, urteilte am 19. Juli der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Az.: 486/14).

Storck wurde auf Betreiben ihres Vaters als Volljährige in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen. Eine richterliche Anordnung für die zwischen dem 29. Juli 1977 bis zum 5. April 1979 erfolgte Unterbringung gab es nicht. Bei ihr wurde eine hebephrene Schizophrenie fest, eine Fehldiagnose. Sie wurde mit Neuroleptika zwangsbehandelt, ohne dass ihre Kinderlähmung ausreichend berücksichtigt wurde.

Infolge der Behandlung ist sie heute zu 100 Prozent schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Unter dem Pseudonym Vera Stein hat Storck in mehreren Buchveröffentlichungen ihre Erfahrungen geschildert.

Eine Schadenersatzklage gegen die Klinik blieb vor den deutschen Gerichten ohne Erfolg. Der EGMR urteilte am 16. Juni 2005, dass Deutschland das Recht von Storck auf Freiheit und Sicherheit verletzt hat und sprach ihr 75.000 Euro Entschädigung zu. Sie habe nie in die Unterbringung eingewilligt. Die Behörden hätten auch nach ihren Fluchtversuchen die Rechtmäßigkeit der Unterbringung prüfen müssen.

Mit dem Urteil in der Tasche wollte Storck nun erneut die Klinik zivilrechtlich belangen. Den hierfür gestellten Prozesskostenhilfeantrag lehnten die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht ab.

Vor dem EGMR hatte die dagegen eingelegte Beschwerde nun keinen Erfolg. Storck habe für das Wiederaufnahmeverfahren keine neuen Aspekte vorgetragen. Deutschland habe ihr neben den 75.000 Euro weitere 17.000 Euro wegen des abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags als Entschädigung angeboten.

Das Gericht könne auch nicht selbst prüfen, inwieweit Deutschland das EGMR-Urteil von 2005 richtig umgesetzt hat, so der EGMR. Dies sei allein Sache des Ministerkomitees des Europarates. Dieser habe das Verfahren aber mittlerweile eingestellt. fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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