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Urteile: Keine Berufskrankheit infolge von Tonerstaubbelastung

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
7. Oktober 2016
in News
Allergien am Arbeitsplatz können auch im Büro auftreten, beispielsweise gegen Materialien der Drucker und Kopierer. Doch allergische Reaktionen auf Tonerbestandteile sind vermutlich eher selten. (Bild: lenets_tan/fotolia.com)
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LSG München: Ursache für Asthma-Erkrankung nicht belegt
Eine Asthmaerkrankung ist keine Berufskrankheit, nur weil Arbeitnehmer jahrelang Tonerstaub von Laserdruckern und Kopiergeräten eingeatmet haben. Denn derzeit gibt es keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse, dass Tonerstaub spezifische Gesundheitsprobleme wie Asthma bronchiale verursacht, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 U 385/14).

Geklagt hatte eine Frau, die von 1992 bis 1999 als Bankangestellte tätig war. Während ihrer Arbeit atmete sie immer wieder Tonerstaub von den in der Bank verwendeten Laserdruckern und den Kopiergeräten ein. Als bei der Bankangestellten Asthma festgestellt wurde, führte sie dies auf die Tonerstaubbelastung am Arbeitsplatz zurück.

Allergien am Arbeitsplatz können auch im Büro auftreten, beispielsweise gegen Materialien der Drucker und Kopierer. Doch allergische Reaktionen auf Tonerbestandteile sind vermutlich eher selten. (Bild: lenets_tan/fotolia.com)
Allergien am Arbeitsplatz können auch im Büro auftreten, beispielsweise gegen Materialien der Drucker und Kopierer. Doch allergische Reaktionen auf Tonerbestandteile sind vermutlich eher selten. (Bild: lenets_tan/fotolia.com)

Daher wollte sie ihre Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt haben. Sie verwies auf eine Immuntestung, die eine „mögliche entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion“ gegenüber Tonerstaubbestandteilen ergeben habe.

Das LSG erkannte das Asthma nicht als Berufskrankheit an. Der Tonerstaub sei nicht ursächlich für die Erkrankung. Diese sei vielmehr durch andere, äußere Faktoren und damit „schicksalhaft“ bedingt.

Für die Anerkennung als Berufskrankheit müsse „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen sein, dass die Gesundheitsschäden durch den Tonerstaub verursacht seien. Solch einen Nachweis gebe es laut einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten trotz zahlreicher medizinischer Studien über Tonerstaubbelastungen aber nicht, betonte das LSG in seinem Urteil vom 24. Mai 2016.

In einem anderen Verfahren hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster am 8. Juli 2016 entschieden, dass eine sogenannte Kontaktdermatitis wegen einer Tonerstaubbelastung auch keinen „Dienstunfall“ bei einem Finanzbeamten begründen kann (Az.: 3 A 3510/13; JurAgentur-Meldung vom 12. Juli 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung sei nicht höher als entzündliche Hautreaktionen in anderen Berufen. fle/mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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