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Keine Kita-Beiträge zurück wegen Kita-Streik

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
22. Juli 2016
in News
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Verwaltungsgericht Neustadt verweist auf Beitragssatzung von Speyer
Neustadt/Weinstraße (jur). Kommunen müssen wegen eines Kita-Streiks den Eltern keine Kindergartenbeiträge zurückerstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Freitag, 22. Juli 2016 bekanntgegebenen Urteil entschieden und die Beitragssatzung der Stadt Speyer bestätigt (Az: 4 K 123/16.NW).

Vor Gericht waren Eltern aus Speyer gezogen, die ihre zwei Kinder in einem Kinderhort der Stadt untergebracht hatten. Als 2015 bundesweit zahlreiche Kitas für bessere Arbeits- und Lohnbedingungen streikten, machte auch der Kinderhort in Speyer mit. Es gab lediglich ein begrenztes Betreuungsangebot in Form einer Kita-„Notgruppe“.

Die Eltern verfrachteten ihre Kinder derweil für zwei Wochen Nachmittags zu den Großeltern. Von der Stadt Speyer verlangten sie die Rückerstattung der Kita- und Verpflegungsbeiträge. Ihre Kinder seien ja nicht in dem Hort untergebracht gewesen. Sie verwiesen zudem auf die Praxis anderer Kommunen, die eine Beitragsrückerstattung genehmigten.

Die Stadtverwaltung lehnte dies jedoch ab und verwies auf ihre entsprechende Beitragssatzung.

In seinem Urteil vom 14. Juli 2016 stellte ebenfalls das Verwaltungsgericht fest, dass die Eltern keinen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung haben. Zum einen hätten die Eltern ihre Kinder auch im Rahmen des Notbetriebs in der Kita unterbringen können.

Zum anderen gebe es wegen der entsprechenden Beitragssatzung keinen Anspruch. Kita-Beiträge gingen auf eine Mischfinanzierung zurück und bildeten nicht die tatsächlichen Kosten ab, sondern seien als eine „pauschale und nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung der Eltern“ anzusehen. Die Beiträge würden bei weitem nicht die Personalkosten abdecken.

Komme es zu einer streikbedingten vorübergehenden Schließung der Kita, stelle der Elternbeitrag daher immer noch kein „vorteilsgerechtes Äquivalent für die weiter fortbestehende Vorhaltung eines Kita-Platzes dar“, so das Verwaltungsgericht. Auch wenn andere Kommunen Beiträge zurückerstatteten, sei die Stadt Speyer nicht daran gebunden. fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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