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Krebskranke müssen Einfrieren von Ei- oder Samenzellen selbst zahlen

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
18. Mai 2016
in News
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LSG Darmstadt: Krankenkasse darf keinen freiwilligen Zuschuss geben
(jur). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen krebskranken Mitgliedern nicht das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen bezahlen. Die sogenannte Kryokonservierung sei eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung, die auch als freiwillige „Satzungsleistung“ nicht bezuschusst werden darf, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 18. Mai 2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 1 KR 357/14 KL).

Über die gesetzlichen Leistungen hinaus dürfen die Krankenkassen seit Anfang 2012 auch freiwillige sogenannte Satzungsleistungen einführen. Dies soll den Wettbewerb und die Kundenorientierung der Kassen stärken.

Gestützt darauf wollte die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) die Kryokonservierung als Satzungsleistung einführen. Weil durch die Chemotherapie gegen Krebs die Fruchtbarkeit verloren gehen kann, sollten Versicherte mit nachgewiesener Krebserkrankung einen Zuschuss von bis zu 1.200 Euro bekommen, um ihre Ei- oder Samenzellen einfrieren zu lassen.

Das Bundesversicherungsamt hat die entsprechende Satzungsänderung nicht genehmigt – zu Recht, wie nun das LSG entschied.

Zur Begründung erklärten die Darmstädter Richter, auch Satzungsleistungen dürften sich nur auf gesetzlich vorgesehene Leistungen beziehen. So gewähren zahlreiche Krankenkassen zur künstlichen Befruchtung einen höheren als den gesetzlich hälftigen Zuschuss.

Die Kryokonservierung sei aber keine „zusätzliche“, sondern eine gesetzlich nicht vorgesehene „andere“ Leistung. Diese dürfe daher „nicht kraft Satzungsrechts bezuschusst werden“.

Grundsätzlich lege das Gesetz selbst die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung fest. „Soweit die einzelne Krankenkasse selbst ausnahmsweise Leistungen ausgestalten darf, will der Gesetzgeber damit nicht quasi einen Freibrief ausstellen, um ein gesetzesunabhängiges Leistungsrecht kraft Satzung zu schaffen“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28. April 2016.

Mit ähnlicher Argumentation hatte auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eine Krankenkasse abgewiesen, die auch nichtehelichen Paaren einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung bezahlen wollte (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 18. November 2014, Az.: B 1 A 1/14 R). mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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