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Urteil: Nichtraucherschutz im Gefängnis

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
2. Oktober 2017
in News
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OLG Hamm: Behörden müssen gesetzliches Rauchverbot durchsetzen
Justizvollzugsbehörden müssen auch im Gefängnis das gesetzliche Rauchverbot durchsetzen und im Zweifel in Räumen Rauchmelder anbringen. Denn nichtrauchende Gefangene haben Anspruch darauf, nicht vom blauen Dunst gefährdet oder belästigt zu werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 2. Oktober 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 1 Vollz(Ws) 274/17).

Im konkreten Fall hatte sich ein Strafgefangener beschwert, der im Dezember 2016 zum Abschluss eines stationären Aufenthalts im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg im Warteraum mehr als eine Stunde mit 14 anderen Häftlingen sitzen musste. Acht Personen davon rauchten.

Gerichtlich wollte der Strafgefangene nun festgestellt wissen, dass die Unterbringung in dem Warteraum mit den Rauchern rechtswidrig war.

Das Justizvollzugskrankenhaus hatte noch argumentiert, dass man doch vorbeugende Maßnahmen gegen das Rauchen durchgeführt habe. Man habe den Gefangenen vorab die Feuerzeuge bei der Umkleidung weggenommen.

Das Landgericht Dortmund entschied noch, dass damit nicht das Justizvollzugskrankenhaus, sondern die rauchenden Mitinhaftierten das Recht des Antragstellers auf rauchfreie Luft verletzt haben.

In seinem Beschluss vom 18. Juli 2017 machte das OLG den Justizvollzugsbehörden dies jedoch nicht so leicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht müsse der Justizvollzug so gestaltet werden, „dass dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen“ werde.

Im vorliegenden Fall hätte das Justizvollzugskrankenhaus geeignete „unabhängige Vorkehrungen“ zur systematischen Durchsetzung des Nichtraucherschutzes treffen müssen. So hätten problemlos Rauchmelder installiert werden können, um das gesetzliche Rauchverbot auch überwachen zu können. Die Unterbringung in dem Warteraum sei wegen des mangelnde Nichtraucherschutzes daher rechtswidrig gewesen. fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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