Pflegekosten können von nun an bis zu einem Betrag von 20.000 Euro bei der Steuer geltend gemacht werden
Die Pflegekosten können von nun an bis zu einem Betrag von 20.000 Euro bei der Steuer geltend gemacht werden, teilte das Bundesgesundheitsministerium am Dienstag mit. Doch was heißt das genau: Bis zu 20 Prozent der Pflegekosten können nun von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Die Pflege und Betreuung gehört nun zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen". Dazu gehören beispielsweise Kosten für Haushaltgehilfen oder Reinigungsarbeiten die von Dienstleistern übernommen werden. Der Steuervorteil gilt bis zu einem Betrag von 20.000 Euro jährlich. Das bedeutet, dass maximal 4000 Euro demnach abgezogen werden dürfen.
Zusätzlich werden pflegebedürftige Patienten laut neuer Vorschriften von einer Nachweispflicht befreit. Ein Vorliegen einer entsprechenden Pflegestufe muss nun nicht mehr vorgelegt werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat deshalb neue Vorschriften erlassen, damit auch Menschen externe Dienstleister für die Pflege in Anspruch nehmen, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind. Die durch die Pflegekassen ausgezahlten finanziellen Hilfen werden allerdings nicht für den Steuervorteil mit angerechnet. Das gilt auch dann, wenn Angehörige das Geld für die Pflege erhalten. Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gewährt werden, werden hingegen weiterhin auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet. (18.02.2010)
Zum Weiterlesen:
Pressemitteilung der Bundesregierung
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