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Urteil: Private Krankenkassen müssen Augenlasern bezahlen

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
31. März 2017
in News
Leseminuten 2 min
Die Verformung der Augenhornhaut hat erhebliche Beeinträchtigungen der Sehstärke zur Folge und kann schlimmstenfalls zur Erblindung führen. (Bild: vicu9/fotolia.com)

BGH: Brille ist nur Hilfsmittel und keine Heilbehandlung
Private Krankenkassen müssen das Augenlasern bezahlen, wenn eine Fehlsichtigkeit das Lesen und Autofahren deutlich beeinträchtigt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 30. März 2017, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: IV ZR 533/15). Auf eine Brille können die Versicherer danach nicht verweisen, weil dies nur ein Hilfsmittel aber keine Heilbehandlung ist.

Jährlich werden in Deutschland rund 140.000 sogenannte Lasik-Operationen durchgeführt – mit steigender Tendenz. Dabei kann eine Fehlsichtigkeit von bis zu acht Dioptrien mit Einsatz von Laserstrahlen korrigiert werden.

(Bild: vicu9/fotolia.com)

In dem nun vom BGH entschiedenen Fall hatte sich eine kurzsichtige Frau aus Baden-Württemberg „lasern“ lassen. Sie hatte zuvor minus 3,0 beziehungsweise minus 2,75 Dioptrien. Die Kosten der Behandlung in Höhe von 3.500 Euro forderte sie bei ihrer privaten Krankenversicherung ein. Diese lehnte das ab.

Die Versicherungsbedingungen entsprechen hier den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer. „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen“, heißt es dort.

Ein vom Amtsgericht Heidelberg beauftragter Gutachter erklärte, von einer „Krankheit“ könne hier nicht gesprochen werden. Eine gewisse Fehlsichtigkeit sei in mittlerem und höherem Alter völlig normal. Von einem krankhaften Zustand der Augen werde nach internationalen Standards erst ab minus 6,0 Dioptrien gesprochen.

Amts- und Landgericht Heidelberg wiesen die Klage daher ab. Der BGH hob diese Urteile nun aber auf und gab der Klägerin recht.

Zur Begründung betonten die Karlsruher Richter, „das Verständnis in medizinischen Fachkreisen“ sei hier nicht der Maßstab. Vielmehr komme es „auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an“.

Dieser gehe aber davon aus, „dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört“. Wenn diese Fähigkeiten deutlich beeinträchtigt sind, würden Versicherungsnehmer daher davon ausgehen, dass eine Krankheit vorliegt. Das sei hier auch laut Gutachten der Fall.

Auf eine Bille oder auf Kontaktlinsen könnten die Versicherer nicht verweisen, betonte der BGH. Es sei zwar üblich, Sehhilfen zu tragen. Diese seien aber keine Heilbehandlung, sondern „lediglich Hilfsmittel“. Die Versicherungsbedingungen machten die Kostenerstattung für eine notwendige Heilbehandlung aber an keiner Stelle davon abhängig, ob der Versicherungsnehmer stattdessen auch auf Hilfsmittel zurückgreifen kann. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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