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Reiseunfähigkeit durch psychische Erkrankung begründet

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
25. Juli 2017
in News
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Bei der Abschiebung eines Ausländers können sich Gerichte und Behörden nicht einfach über eine ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit hinwegsetzen. Dabei können sie in einer kurzfristig abgegebenen Stellungnahme der Ärzte auch noch nicht eine präzise Einzelbegründung erwarten, wie aus einem am Samstag, 22. Juli 2017, veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervorgeht (Az.: 2 BvR 162/17).

Es stoppte damit die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers aus Nigeria. Im Februar und März 2017 hatte eine Gutachterin ihn noch für uneingeschränkt reisefähig gehalten. Erst danach kam er allerdings wegen einer paranoiden Schizophrenie in stationäre psychiatrische Behandlung. Der Chefarzt der Klinik hielt den Nigerianer nunmehr nicht für reisefähig.

Das Verwaltungsgericht München stützte sich lediglich auf die älteren Gutachten und setzte sich über die Ansicht des Chefarztes hinweg. Dieser habe die Reiseunfähigkeit nicht näher begründet.

Mit einem Eilbeschluss setzte das Bundesverfassungsgericht die Abschiebung nun jedoch aus. Die Beschwerde des Nigerianers sei „weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet“.

Nach der weiteren Begründung des Bundesverfassungsgerichts hat sie umgekehrt wohl sogar gute Aussicht auf Erfolg. Die Stellungnahme der psychiatrischen Klinik enthalte immerhin die Diagnose. Eine ausführlichere Begründung sei „in der Kürze der Zeit offenkundig nicht möglich“ gewesen da die geplante Abschiebung der Klinik erst kurzfristig bekanntgegeben worden sei, heißt es in dem Karlsruher Beschluss.

Im Zeitpunkt der älteren Begutachtung habe eine paranoide Schizophrenie noch nicht vorgelegen. Es sei „fraglich“, ob das Verwaltungsgericht München sich über diese Umstände habe hinwegsetzen dürfen, so das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 20. Juli 2017.

Sollte sich die Abschiebung doch als rechtmäßig erweisen, könne der Nigerianer mit geringer Verzögerung immer noch abgeschoben werden. Demgegenüber wögen die Folgen einer unzulässigen Abschiebung für den Nigerianer erheblich schwerer. mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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