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Schwangere nicht auf Behinderung ihres Kindes untersucht

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
1. Oktober 2018
in News
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OLG Frankfurt/Main: Ärzte müssen Schadenersatz zahlen

Untersuchen Ärzte eine werdende Mutter nicht auf eine schwere Behinderung des Kindes, können sie später schadenersatzpflichtig sein. Bauen die Eltern später wegen ihres behinderten Kindes ein notwendiges neues Eigenheim, müssen die Ärzte wegen ihres Behandlungsfehlers daher auch die angefallenen Zwischenfinanzierungskosten übernehmen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 1. Oktober 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: 8 U 181/16). Denn bei einer fehlerfreien Behandlung während der Schwangerschaft hätte die Mutter einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.

Im konkreten Fall ging es um eine fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung. Die behandelnden Ärzte hatten entgegen dem Behandlungsvertrag während der Schwangerschaft der Mutter nicht untersucht, ob das Kind behindert ist. Die Mutter brachte schließlich eine Tochter mit Trisomie 18 und schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt. Das Kind starb im Alter von drei Jahren an seiner Grunderkrankung.

Die Tochter konnte wegen ihrer Behinderung weder ihren Oberkörper und Kopf richtig halten, noch essen, krabbeln und laufen. Da die Eigentumswohnung nicht behindertengerecht umgebaut werden konnte und nur über Treppen zugänglich war, entschlossen sich die Eltern zum Bau eines Eigenheimes, als das Kind zwei Jahre alt war. Zu diesem Zeitpunkt erwarteten die Eltern ihr zweites Kind.

Der Bau wurde bis zum Verkauf der Eigentumswohnung mit einem Darlehen finanziert. Die Zwischenfinanzierungskosten in mittlerer fünfstelliger Höhe verlangten die Eltern nun als Schadenersatz von den behandelnden Ärzten. Diese hätten eine fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung durchgeführt und nicht untersucht, ob das Kind im Mutterleib behindert sei. Damit sei ihnen die Möglichkeit einer Abtreibung genommen worden.

Das OLG gab den Eltern recht. Bei einer fehlerfreien Schwangerschaftsbehandlung hätte die Mutter das Kind abgetrieben. Die Eltern hätten sich „aufgrund der schwersten Behinderung ihrer Tochter … und nicht wegen einer weitere Kinder umfassenden Familienplanung entschlossen …, die Eigentumswohnung aufzugeben und ein Einfamilienhaus in unmittelbarer Nachbarschaft zu bauen”, so das OLG.

Das neue Eigenheim sei auch notwendig gewesen. Denn die alte Wohnung sei nur über mehrere Treppen erreichbar gewesen. Ein Parkplatz in Wohnungsnähe habe es ebenfalls nicht gegeben. Hinzu komme, dass die behinderte Tochter nur über einen schweren speziellen Kinderwagen transportiert werden konnte, mit dem nur mit großen Mühen die Treppen überwunden werden konnten.

Die Tochter habe zudem an krankheitsbedingten nächtlichen Unruhezuständen gelitten, die „mit einer erheblichen Geräuschentwicklung einhergegangen” sei. Wegen der Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarn seien die Eltern einem starken psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Dies habe ebenfalls den Eigenheimbau erforderlich gemacht. Eine Anmietung einer behindertengerechten Wohnung sei keine Alternative gewesen. fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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