Streit um Brust-Implantat: Krankenkassen müssen nicht zahlen
Brustvergrößerungen erfreuen sich auch in Deutschland einer wachsenden Beliebtheit. Der Wunsch nach der Traumoberweite lässt dabei die Gedanken an mögliche Nebenwirkungen leider häufig in den Hintergrund treten. Erst wenn die Implantate verrutschen, die Schmerzen zunehmen und die optimal hergerichtete Brust nur noch leicht formverändert wahrzunehmen ist, erinnern sich viele an die ursprünglichen Warnungen.
Wer zahlt bei Komplikationen durch Brustimplantate?
Doch wer zahlt, wenn das einst gut Sitzende Implantat zum gesundheitlichen Risiko wird? Und kann Frau auf eine ansprechende Erneuerung hoffen oder wird die Brust nur notdürftig wieder hergerichtet? Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt in einem entsprechenden Verfahren geurteilt, dass die Krankenkassen nur die Entfernung des alten Implantates übernehmen müssen, wenn es ein gesundheitliches Risiko darstelle. Die Kosten für ein neues Implantat, das lediglich der optischen Wiederherstellung der Brust diene, müssen die Kassen jedoch nicht tragen, so dass Urteil des LSG (Az.: L 5 KR 59/10).
Klägerin hoffte auf Kostenübernahme durch Krankenversicherung
Die Klägerin in dem entsprechenden Verfahren hatte sich vor Jahren einer Brustvergrößerung unterzogen, musste das Brustimplantat jedoch wegen massiver Schmerzen wieder entfernen lassen. In dem jetzigen Verfahren versuchte sie gegenüber ihrer Krankenversicherung nicht nur die Kosten zur Entfernung des Implantats (diese wollte die Versicherung ohnehin übernehmen), sondern auch die für das Einsetzen eines neuen Brustimplantats geltend zu machen.
Einsetzen eines neuen Brustimplantats medizinisch nicht erforderlich
Die Richter am LSG verwarfen das Anliegen der Frau jedoch mit dem Argument, dass der Einsatz des neuen Implantats nicht krankheitsbedingt und daher medizinisch nicht erforderlich sei. Daher sei die Kasse nicht verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu tragen. Das die Krankenkasse die damalige Brustvergrößerung bezahlt hatte, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, so das Urteil des Senats am LSG. (fp, 30.09.2010)
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