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Tarifwechsel bei PKV Krankenversicherung

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
24. Juni 2010
in News
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PKV Tarifwechsel erleichtert

Bundesverwaltungsgericht: Der Tarifwechsel innerhalb der PKV-Versicherungsgesellschaft wurde erleichtert. Ein Zuschlag darf bei Tarifwechsel nicht erhoben werden.

(24.06.2010) Heute stärkte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Rechte der PKV-Krankenversicherten. Künftig ist der Tarifwechsel zu einem kostengünstigeren Tarif innerhalb der PKV-Versicherungsgesellschaft erleichtert. Somit darf den Versicherten kein Wechselaufschlag zugemutet werden, wie das oberste Verwaltungsgericht am Mittwoch urteilte. Mit dem Urteil gab das Bundesverwaltungsgericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Recht, die sich in einem Rechtsstreit mit der "Allianz Private Krankenversicherungs-AG" befand. Das Urteil: Aktenzeichen: 8 C 42.09. Ein voran gegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt wurde aufgehoben.

Mit diesem Urteil konnte der Trick aus gebremst werden, mit den Privaten Krankenkassen Neukunden in kostengünstige Versicherungstarife locken können, während ältere Mitglieder in geschlossenen Tarife hohe Beiträge entrichten müssen. PKV-Versicherungen bringen neue Tarife auf dem Markt, um neue Kunden zu werben. Das geschieht, indem Tarife in kurzen Zeitabständen leicht verändert und neu kalkuliert werden. Die alten Tarife werden "geschlossen" und nicht mehr auf dem Versicherungsmarkt angeboten. Neue, zumeist junge Versicherte, steigen in die neuen Tarife ein, während die Altmitglieder in den geschlossenen Tarifen verharren und hohe Beiträge bezahlen. Die geschlossenen Tarife sind zumeist viel teurer als die neuen Tarife, da die Kosten mit dem Alter der PKV-Versicherten steigen.

Laut Versicherungsvertragsgesetz sind pauschale Strukturzuschläge beim Tarifwechsel innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft unzulässig. Im Verfahren ging es darum, ob PKV-Versicherungsanbieter durch eine Änderung und Neukalkulation des Tarifes dies umgehen dürfen. Im strittigen Fall hatte die "Allianz Private Krankenversicherungs-AG" mit dem "Aktimed-Tarif" sehr gesunden Mitgliedern ein kostengünstiges Angebot gemacht. Dafür war die Schwelle für Krankheits-bedingte Risikozuschläge deutlich niedriger, als bislang. Wer innerhalb der Allianz in den "Aktimed-Tarif" wechseln wollte, musste einen Zuschlag von 20 Prozent zahlen. Der Versicherer argumentierte, der Tarif sei völlig anders kalkuliert. Deshalb müsse ein Zuschlag entrichtet werden.

Doch einen solchen Zuschlag dürfen PKV-Versicherungen künftig nicht erheben, da dieser pauschale Tarifzuschlag von 20 Prozent gegen das Versicherungsvertragsrecht verstößt. Zur Einstufung für einen neuen Tarif sei allein der Gesundheitszustand des Versicherten maßgeblich, der bei Eintritt der Versicherung bestand. Daraus folgt, dass Versicherte, die zuvor völlig gesund waren und mit dem Ranking "bestes Risiko" eingestuft wurden, das Recht haben in einen anderen Tarif zu wechseln. Dabei ist nicht entscheidend, wie der Gesundheitszustand des Versicherten heute ist. Ein Zuschlag für den Tarifwechsel innerhalb des selben PKV-Anbieters darf zukünftig vom Versicherten nicht erhoben werden. Damit wurden die Rechte der Verbraucher deutlich gestärkt. (sb)

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Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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